BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Beschluss v. 13.04.2010 – 1 BvR 216/07
1 BvR 216/07 · 13.04.2010 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, können sich auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. 2. Anweisungen hinsichtlich der Lehre berühren das Recht des Hochschullehrers, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.