BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Urteil v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 · 10.04.2018 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden. 2. Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht. 3. Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 weder durch den vermiedenen Aufwand neuer Hauptfeststellungen noch durch geringe Höhe der individuellen Steuerlast noch durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 72 Abs 2 GGArt 105 Abs 2 GGArt 125a Abs 2 GGArt 2 Bew/EStGÄndG§ 19 BewG vom 20.12.2001§ 19 BewG vom 08.12.2010§ 20 BewG vom 25.02.1992§ 21 BewG vom 29.10.1997§ 22 Abs 1 Nr 1 BewG vom 19.12.2000§ 23 BewG vom 29.10.1997§ 27 BewG vom 09.11.1992§ 76 BewG vom 01.02.1991§ 79 Abs 5 BewG vom 20.12.2001§ 79 Abs 5 BewG vom 13.12.2006§ 93 Abs 1 S 2 BewG vom 01.02.1991§ 93 Abs 1 S 2 BewG vom 13.12.2006Art 2 Abs 1 S 1 BewGÄndGArt 2 Abs 1 S 3 BewGÄndG vom 22.07.1970

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisKonkurrierende GesetzgebungskompetenzAbweichungsgesetzgebungRahmenrechtFiskalmonopolSteuergesetzgebungskompetenz
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