BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.02.2023 – XI ZR 537/21

XI ZR 537/21 · 14.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an den Händler wieder veräußert hat und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 185 BGB§ 355 BGB§ 357 Abs 4 S 1 BGB§ 358 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.2016§ 362 Abs 2 BGB§ 495 BGB

Prüfungsschemata dazu

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinziehungsermächtigungWiderrufsrechtVerbraucherWiderrufsrecht (Verbraucher)Rechtsvernichtende EinwendungErfüllungReale LeistungsbewirkungEmpfangszuständigkeitKonfusion
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