Zivilrecht · Definition

Widerrufsrecht (Verbraucher)

§ 355 BGB§ 312g BGB§ 495 BGB§ 485 BGB

Das verbraucherschützende Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Befugnis, seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb einer gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§ 355 BGB). Es besteht insbesondere bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

Wird geprüft in

Widerruf bei VerbraucherverträgenSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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VerbraucherFernabsatzvertragAußerhalb von Geschäftsräumen geschlossener VertragWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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