Zivilrecht · Definition
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
§ 312b BGB§ 312g BGB
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers, sondern z.B. an der Haustür oder bei einer Freizeitveranstaltung geschlossen wird.