BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 28.11.2023 – X ZR 83/20

X ZR 83/20 · 28.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 199 Abs 1 BGB§ 818 BGB§ 852 S 2 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGSaldotheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionAufgedrängte BereicherungWegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)ZweikondiktionentheorieEntreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der Leistungskondiktion)Abstrakter Vertrauensschutz (durch das Subsidiaritätsprinzip)
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