BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.03.2025 – VI ZB 79/23

VI ZB 79/23 · 11.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers - sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind - voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt. 2. Ist die beanstandete Äußerung als Werturteil zu qualifizieren, scheidet eine Verwirklichung der Tatbestände der §§ 186, 187 StGB aus. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. 3. Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird. Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 21 Abs 2 TTDSG§ 185 StGB§ 186 StGB§ 187 StGBArt 5 Abs 1 S 1 GG

Prüfungsschemata dazu

BeleidigungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Beleidigung (§ 185 StGB)Üble Nachrede / Verleumdung (§§ 186, 187 StGB)GesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritikTatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)
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