Strafrecht · Delikte gegen die Person

Beleidigung

§ 185 StGB§ 193 StGB

Schutz der Ehre. Prüfungsrelevant vor allem wegen der Abwägung mit der Meinungsfreiheit.

Wie prüft man das?

  1. I. Tatbestand
  2. 1. Kundgabe der MissachtungWerturteil oder Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen oder Dritten.
  3. 2. Taugliches TatobjektNatürliche Person; Personengemeinschaften nur unter engen Voraussetzungen (Kollektivbeleidigung).
  4. 3. Abgrenzung · §§ 186, 187 StGB§ 185 erfasst Werturteile und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst; §§ 186, 187 betreffen Behauptungen gegenüber Dritten.
  5. 4. Vorsatz · § 15 StGB
  6. II. Rechtswidrigkeit
  7. 1. Wahrnehmung berechtigter Interessen · § 193 StGB
  8. 2. Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GGBei Werturteilen im öffentlichen Meinungskampf besteht eine Vermutung für die freie Rede; Grenze ist die Schmähkritik.
  9. III. Schuld
  10. IV. Strafantrag · § 194 StGB

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Schmähkritik ist eng zu verstehen: Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, entfällt die Abwägung.
  • Die Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung entscheidet über den Tatbestand und ist deshalb vor allem anderen zu klären.
  • Formalbeleidigung und Angriff auf die Menschenwürde sind der Abwägung ebenfalls entzogen – beide Fälle sind aber Ausnahmen und zu begründen.

Definitionen zu diesem Schema

Beleidigung (§ 185 StGB)
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