Strafrecht · Delikte gegen die Person
Beleidigung
§ 185 StGB§ 193 StGB
Schutz der Ehre. Prüfungsrelevant vor allem wegen der Abwägung mit der Meinungsfreiheit.
Wie prüft man das?
- I. Tatbestand
- 1. Kundgabe der MissachtungWerturteil oder Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen oder Dritten.
- 2. Taugliches TatobjektNatürliche Person; Personengemeinschaften nur unter engen Voraussetzungen (Kollektivbeleidigung).
- 3. Abgrenzung · §§ 186, 187 StGB§ 185 erfasst Werturteile und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst; §§ 186, 187 betreffen Behauptungen gegenüber Dritten.
- 4. Vorsatz · § 15 StGB
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Wahrnehmung berechtigter Interessen · § 193 StGB
- 2. Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GGBei Werturteilen im öffentlichen Meinungskampf besteht eine Vermutung für die freie Rede; Grenze ist die Schmähkritik.
- III. Schuld
- IV. Strafantrag · § 194 StGB
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Schmähkritik ist eng zu verstehen: Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, entfällt die Abwägung.
- Die Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung entscheidet über den Tatbestand und ist deshalb vor allem anderen zu klären.
- Formalbeleidigung und Angriff auf die Menschenwürde sind der Abwägung ebenfalls entzogen – beide Fälle sind aber Ausnahmen und zu begründen.