Vierzehnter Abschnitt — Beleidigung

§ 187 StGB – Verleumdung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 187 StGB

Üble Nachrede / Verleumdung (§§ 186, 187 StGB)

Klausuren, in denen § 187 StGB drankommt

Ein umstrittenes Fernsehinterview · SchwerpunktPolitisches Lehrstück · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Bad Influence(r) · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 187 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 11.03.2025 – VI ZB 79/231. Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten ei…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB