Strafrecht · Definition
Üble Nachrede / Verleumdung (§§ 186, 187 StGB)
§ 186 StGB§ 187 StGB
Üble Nachrede (§ 186) ist das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Dritten, die nicht erweislich wahr ist. Verleumdung (§ 187) setzt zusätzlich die Unwahrheit der Tatsache und das Wissen des Täters um die Unwahrheit voraus (wider besseres Wissen).