BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 27.09.2024 – V ZR 21/24

V ZR 21/24 · 27.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 194 Abs 1 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs 1 BGB§ 214 Abs 1 BGB§ 902 Abs 1 S 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

AnspruchRelativität der SchuldverhältnisseEinwendungEinredeVerjährungRegelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGPeremptorische (dauernde) EinredeRechtshemmende Einwendung (Einrede)
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