Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 902 BGB – Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Rechtsprechung zu § 902 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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