BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.01.2022 – V ZR 245/20

V ZR 245/20 · 14.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. 2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 194 Abs 1 BGB§ 888 Abs 1 BGB§ 902 Abs 1 S 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

AnspruchRelativität der SchuldverhältnisseEinwendungEinredeVerjährungVormerkung
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