Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 888 BGB – Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§ 888 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 888 BGB
Klausuren, in denen § 888 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 888 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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