Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht 1 Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, 2 Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

§ 194 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 194 BGB

AnspruchRelativität der SchuldverhältnisseEinwendungEinredeVerjährung

Rechtsprechung zu § 194 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 27.09.2024 – V ZR 21/24Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem gut…BGH, Urteil v. 13.06.2022 – VIa ZR 680/211. Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensversc…BGH, Urteil v. 14.01.2022 – V ZR 245/201. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unver…BGH, Urteil v. 24.06.2021 – III ZR 151/201. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg sind die Regelungen der §§ 194 f…
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