BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 24.06.2021 – III ZR 151/20
III ZR 151/20 · 24.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg sind die Regelungen der §§ 194 ff. BGB in ihrer jeweils geltenden Fassung auf den Lauf der Verjährung gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg anwendbar. 2. Bei dem gemäß § 5 StHG Bbg dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Demzufolge hat der Eingang eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist. 3. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg normierte Unterbrechung der Verjährung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Sinne einer Verjährungshemmung zu verstehen ist. Jedenfalls findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (entsprechend) Anwendung. Dies führt dazu, dass die Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung wieder entfallen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Antrags Klage erhoben wird.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 4 Abs 1 StHaftG BB§ 4 Abs 3 S 1 StHaftG BB§ 4 Abs 3 S 2 StHaftG BB§ 5 StHaftG BB§ 194 BGB§§ 194ff BGB§ 204 Abs 1 Nr 12 BGBSchuldRModG