BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 22.05.2025 – V ZB 46/24
V ZB 46/24 · 22.05.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der die Nacherbfolge anordnende Erblasser kann einen Dritten, der nicht Vorerbe wird, durch eine transmortale Vollmacht dazu ermächtigen, nach seinem Tod sowohl die Vor- als auch die Nacherben zu vertreten. Die einem Dritten erteilte transmortale Vollmacht kann nach Eintritt des Vorerbfalls auch die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch umfassen. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. 2. Die einem Dritten, der nicht Vorerbe wird, erteilte transmortale Generalvollmacht des Erblassers umfasst im Zweifel auch die Vertretung des Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalls und erstreckt sich auf die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 168 S 1 BGB§ 1850 Nr 1 BGB§ 1882 BGB§ 2113 BGB§ 2139 BGB§ 19 GBO§ 22 GBO§ 29 Abs 1 S 1 GBO§ 51 GBO