Abschnitt 3 — Testament · Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben

§ 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Rechtsprechung zu § 2139 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 22.05.2025 – V ZB 46/241. Der die Nacherbfolge anordnende Erblasser kann einen Dritten, der nicht Vorerbe wird, durch eine transmortale Vollmacht dazu ermächtigen, nach sein…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB