Abschnitt 3 — Testament · Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben
§ 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Rechtsprechung zu § 2139 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.