Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht
§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 168 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 168 BGB
Klausuren, in denen § 168 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 168 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 17.12.2025 – XII ZB 291/25Zur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht.…BGH, Beschluss v. 22.05.2025 – V ZB 46/241. Der die Nacherbfolge anordnende Erblasser kann einen Dritten, der nicht Vorerbe wird, durch eine transmortale Vollmacht dazu ermächtigen, nach sein…BGH, Beschluss v. 08.11.2022 – VIII ZB 21/22Zur Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten vor Veranlassung der Urteilszustellung im Parteiprozess.…