Grundstudium · ~300 Min.
Zwei Autokäufe
ZJS 2026, S. 2008
Sachverhalt
Goldt (G) und Frosch (F) sind Gebrauchtwagenhändlerinnen. Der bei G angestellte Mitarbeiter Apfel (A) ist im Wesentlichen damit befasst, gebrauchte Pkw von privaten Verkäufern und von anderen Gebrauchtwagenhändlern einzukaufen. Eine dahingehende Tätigkeitsbeschreibung hat G bei Abschluss des Arbeitsvertrags in den Vertrag aufgenommen. Ein halbes Jahr später hat sie zudem ein Rundschreiben an etwa 20 Gebrauchtwagenhändler in der Umgebung, darunter F, verfasst, in dem sie erklärt hat, A dürfe für sie (G) Gebrauchtwagen aller Art einkaufen. Dieses Schreiben hat F zu ihren Akten genommen.
Als es drei Jahre danach mehrmals zu Meinungsverschiedenheiten zwischen G und A wegen der Einkaufspolitik kommt, weist G im Juni A an, bis auf Weiteres ausschließlich im Pkw-Verkauf zu arbeiten. Sie widerruft vorsorglich gegenüber A „jede eventuell erteilte Vollmacht“ und gestattet A den Verkauf von Autos nur nach jeweiliger vorheriger Rücksprache mit ihr (G). Sicherheitshalber schreibt sie dies auch an die Gebrauchtwagenhändler, mit denen sie Geschäfte macht. Das Schreiben an F wird am 3. Juli morgens in deren Postfach in der Postfiliale eingelegt. Weil F die Leerung vergisst, kommt es erst tags darauf auf ihren Schreibtisch, wo sie es am 6. Juli öffnet und liest.
A will sich das Vertrauen der G wiederverdienen, indem er einige besonders vorteilhafte Einkäufe tätigt. Am 5. Juli entdeckt er auf dem Heimweg bei F einen gebrauchten VW Beetle. Er handelt den Verkaufsmitarbeiter der F, Baum (B), bis auf den attraktiven Preis von 8.200 € herunter. Den schriftlichen Vertrag unterzeichnet er wie üblich mit seinem Namen, da er weiß, dass F ihn von etwa einem Dutzend Einkäufen pro Jahr als Mitarbeiter der G kennt.
Zufrieden mit diesem Schnäppchen nutzt A sofort noch eine weitere Gelegenheit: Im Autohaus Hund GmbH (H), mit dem G bislang keine Geschäfte getätigt hat, erwirbt er einen gebrauchten Smart für 5.500 €. Dabei stellt er sich dem Geschäftsführer als Einkäufer der G vor; angesichts der Sachkunde und des souveränen Auftretens des A hat dieser daran auch keine Zweifel, zumal er G vom Hörensagen als verlässliche Geschäftsfrau kennt.
Als G von F und H die Rechnungen über die Einkäufe erhält, ist sie verärgert und will sich mit keinem der Geschäfte einverstanden erklären, was sie auch sofort gegenüber A äußert.
Fallfrage
Können F und H von G oder wenigstens von A Zahlung der Kaufpreise fordern?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
(1) Vollmacht im Innen-, dann im Außenverhältnis, § 167 Abs. 1 BGB,
(2) Erloschen, § 168 BGB durch Widerruf; wirksam nach außen nach
I. Anspruch der F gegen G auf Zahlung von 8.200 € nach § 433 Abs. 2 BGB
Ein Anspruch der F gegen G auf Zahlung von 8.200 € für den VW Beetle kann sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben.
1. Kaufvertrag, § 433 BGB
Dazu muss es zu einem Kaufvertrag zwischen beiden gekommen sein. Ein solcher erfordert eine inhaltliche Übereinstimmung wenigstens über die essentialia eines Kaufs (= Kaufgegenstand und Kaufpreis, § 433 BGB). Die Parteien müssen Willenserklärungen abgegeben haben, die sich hinsichtlich dieser Punkte decken.
a) Konsens über essentialia
Zwar besteht Übereinstimmung über den (als Gebrauchtwagen eindeutig identifizierten) VW Beetle als Kaufsache und die 8.200 € als Kaufpreis, doch haben weder F noch G dahingehende Erklärungen abgegeben. Vertragsparteien sind sie nur, wenn ihnen jeweils die Willenserklärungen Dritter zugerechnet werden können.
b) Zurechnung der Erklärung des A zu G, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
Hierfür kommen die Erklärung des A auf Seiten der G und die der B auf Seiten der F in Frage. Ob diese Erklärungen für und gegen F und G wirken, bestimmt sich nach § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB. aa) Eigene Willenserklärung des A
Dafür muss A eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Das ist anzunehmen, wenn er – aus Sicht des Empfängers – einen Spielraum für seine Entscheidung hatte.1 Schon dadurch, dass A über den Preis des Beetle verhandelte (und so den Kauf davon abhängig machte, ob er einen vernünftigen Kompromiss beim Preis erzielen würde), musste bei B der Eindruck einer eigenen Erklärung des A entstehen.
bb) Im Namen der G
Weiter muss A im Namen der G gehandelt haben. Er hat zwar das Vertragsformular mit seinem eigenen Namen unterzeichnet; aber auch ohne Zusatz eines Vertretungsvermerks (etwa „i.V.“) kann sich das Handeln im fremden Namen aus den Umständen ergeben, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kauf eines einzelnen Gebrauchtwagens an sich kann ohne Weiteres ebenso gut im eigenen Namen geschehen; wenn aber über Jahre hinweg ein angestellter Pkw-Einkäufer regelmäßig für seine Arbeitgeberin einkauft, weisen die Umstände mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den Verkäufer darauf hin, dass auch das aktuelle Geschäft im fremden Namen geschlossen werden soll. Dass F die Rechnung an G schickt, lässt darauf schließen, dass sie das Auftreten des A jedenfalls tatsächlich als ein Stellvertreterhandeln verstanden hat.
cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht
Entscheidende Voraussetzung für die Zurechnung der Erklärung des A zu G ist, dass A im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelte. Mangels gesetzlicher Vertretungsbefugnis kommt hier nur eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) in Frage. Eine solche Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) hat G bei Abschluss des Arbeitsvertrags dem A erteilt. Sie erstreckte sich auf den Einkauf von Gebrauchtwagen aller Art.
(1) Vollmacht im Innen-, dann im Außenverhältnis, § 167 Abs. 1 BGB, erteilt
Die im Innenverhältnis erklärte Vollmacht ist durch das Schreiben an F ein halbes Jahr später im Außenverhältnis bekanntgemacht worden, § 167 Abs. 1 Var. 1 und 2 BGB. Das Schreiben ist F zugegangen und damit wirksam geworden, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, denn F hat es zu ihren Akten genommen. (2) Erloschen, § 168 BGB durch Widerruf; wirksam nach außen nach §§ 170, 171 BGB
Von beiden gleichlautenden Vollmachten ist der von A getätigte Kauf eines gebrauchten Pkw auch dem Umfang nach gedeckt.
(3) Widerruf zugegangen, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
Allerdings kann die Vollmacht wieder erloschen sein, § 168 BGB. Zwar ist der zugrundeliegende Arbeitsvertrag nicht beendet worden (§ 168 S. 1 BGB), aber ein Widerruf ist auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis möglich (§ 168 S. 2 BGB). Einen solchen Widerruf hat G gegenüber A im Juni deutlich erklärt. Spätestens bei Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem objektiven Empfängerhorizont musste A davon ausgehen, dass seine Vollmacht erlöschen sollte. Ob damit auch die Wirkung der Vollmacht gegenüber F im Außenverhältnis endete, bestimmt § 170 BGB. Aus §§ 170, 171 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Vollmacht auf die gleiche Weise und gegenüber dem gleichen Adressaten widerrufen werden muss, wie sie erteilt wurde. G hat die Vollmacht des A schriftlich – also auch in gleicher Form wie bei der Erteilung – gegenüber F widerrufen.
(4) Vollmacht daher erloschen
Problematisch ist aber, ob dieser Widerruf der Vollmacht schon vor Abgabe der Willenserklärung durch A wirksam geworden ist. Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Willenserklärung ist der Zugang, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser ist anzunehmen, wenn die Erklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit hatte, auf zumutbare Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.2 Im Herrschaftsbereich der F ist das Schreiben mit Einwurf in deren Postfach angelangt; dort werden nämlich üblicherweise Willenserklärungen eingeworfen. Tatsächlich Kenntnis genommen hat F von dem Widerruf erst am 6. Juli, also nach Abschluss des Geschäfts mit A am 5. Juli. Gleichwohl kann die Vollmacht des A erloschen gewesen sein, wenn der Zugang des Widerrufs schon vorher stattgefunden hat. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte F jedenfalls am 4. Juli, als das Schreiben auf ihrem Schreibtisch lag. Bei wertender Betrachtung wird man die Möglichkeit der Kenntnisnahme aber bereits am 3. Juli annehmen müssen. Wer im Rechtsverkehr – etwa auf dem Geschäftsbriefpapier – ein Postfach angibt – dass dies der Fall ist, darf angesichts der erfolgreichen Zustellung in das Postfach angenommen werden –, muss dieses auch regelmäßig leeren. Im geschäftlichen Verkehr bedeutet das eine werktägliche Leerung. Hätte also F ihr Postfach am 3. Juli nicht zu leeren vergessen, hätten sie und ihr Mitarbeiter B am 5. Juli vom Erlöschen der Vollmacht des A wissen können und müssen. Zugegangen ist der Vollmachtwiderruf daher am 3. Juli, spätestens am 4. Juli, wenn man zugunsten des Empfängers eine Kenntnisnahmemöglichkeit erst am auf das Einlegen ins Postfach folgenden Tag annehmen will.
Anmerkung: Da der Sachverhalt keine Genehmigungsaufforderung seitens F erwähnt, sollte man auf § 177 Abs. 2 BGB nicht eingehen, auch wenn danach noch die Möglichkeit bestünde, dass G es sich anders überlegt.
Eine fehlende Vertretungsmacht des B würde durch eine im Nachhinein erklärte Genehmigung (§ 184 BGB) der F „ersetzt“; diese ist zumindest schlüssig darin zu sehen, dass F zuerst von G und dann von A Erfüllung des Vertrags fordert.5
1. Zurechnung der Willenserklärung
Ein Kaufpreiszahlungsanspruch des H gegen G scheitert zwar nicht an der fehlenden Einigung über die vertragswesentlichen Fragen des Kaufs, aber an der fehlenden Zurechenbarkeit der von A abgegebenen Erklärung zu G (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Wie bereits erörtert, war die Vertretungsmacht des A zur Zeit der Abgabe seiner Willenserklärung schon erloschen.
2. Vertragliche Bindung nach Rechtsscheingrundsätzen
Etwas anderes kann gelten, wenn G nach Rechtsscheingrundsätzen Vertragspartner geworden ist. Da A gegenüber dem Geschäftsführer der H, der diese nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG vertritt, erfolgreich den Anschein erweckt hat, vertretungsbefugt zu sein, kommt eine Zurechnung seines Verhaltens nach den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht in Frage.6 G wusste vom Handeln des A nichts und konnte es daher auch nicht dulden, sodass nur eine Anscheinsvollmacht in Frage kommt. Der von A gesetzte und für den Vertragsschluss ursächliche Rechtsschein wirksamer Bevollmächtigung wird G aber nur zugerechnet, wenn er bei Aufwenden der pflichtgemäßen Sorgfalt das Handeln des A hätte verhindern können. G hat die Vollmacht des A im Innen- und im Außenverhältnis widerrufen (§ 168 BGB) und A eine neue Weisung erteilt (§ 315 Abs. 1 BGB). Dass A sich hieran nicht halten würde, war nicht abzusehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn aus früheren ähnlichen Situationen G hätte wissen müssen, wie A reagieren würde.7 Dafür ist aber nichts ersichtlich. Eine Überwachung des A außerhalb seiner Tätigkeit im Geschäft der G ist für diese kaum möglich und daher nicht zumutbar.
1. Handeln als Falsus procurator
A hat als vollmachtloser Vertreter den Kaufvertrag mit H geschlossen, ohne dass G diesen nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt hätte.
Zur Vertiefung
Schimmel, ZJS 2026, S. 2008.