BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 29.04.2021 – IX ZR 266/19

IX ZR 266/19 · 29.04.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht vom Darlehensgeber als seinem Vertragspartner, sondern vom späteren Insolvenzschuldner, handelt es sich bei der Auszahlung der Darlehensvaluta jedenfalls dann nicht um eine unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners an den Darlehensnehmer, soweit der Darlehensnehmer (Zuwendungsempfänger) zur Rückzahlung des Darlehens an seinen Vertragspartner verpflichtet ist und das Darlehen zurückgezahlt wird. 2. Nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, mit denen er durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Gelder planmäßig bewusst und gewollt an Dritte verschiebt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und für Hintermänner zu sichern, stellt dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz dar.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 133 Abs 1 InsO§ 134 Abs 1 InsO§ 488 BGB§ 263 StGB

Prüfungsschemata dazu

Betrug (§ 263 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GelddarlehenVermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)Täuschung (§ 263 StGB)Irrtum (§ 263 StGB)Vermögensverfügung (§ 263 StGB)DreiecksbetrugEingehungs- und Erfüllungsbetrug
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