BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.11.2025 – I ZB 9/25

I ZB 9/25 · 20.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 574 Abs 1 Nr 1 ZPO§ 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO§ 1062 Abs 1 Nr 2 Alt 2 ZPO§ 1065 Abs 1 S 1 ZPO§ 305 Abs 1 S 3 BGB§ 305b BGB§ 328 BGB

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Einbeziehungskontrolle (AGB)Vertrag zugunsten DritterEchter Vertrag zugunsten DritterDeckungsverhältnisValutaverhältnis
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