BGH · 1. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 15.12.2021 – 1 StR 342/21

1 StR 342/21 · 15.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Verschweigen von Lohnzahlungen gegenüber der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA Gerüstbau) kann sich für die Jahre 2014 und 2015 nicht aus § 15 Abs. 1 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG2) vom 1. September 2017 (BGBl. I 2017, 3356) ergeben. Der darin enthaltenen rückwirkenden Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber stehen für das Strafrecht Art. 103 GG und § 1 StGB entgegen. Denn nach diesen Vorschriften müssen die strafbewehrten Handlungspflichten bereits im Zeitpunkt der geforderten Handlung rechtlich wirksam bestanden haben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 StGB§ 263 Abs 1 StGBArt 103 Abs 2 GG§ 15 Abs 1 SokaSiG 2 vom 01.09.2017

Prüfungsschemata dazu

Betrug (§ 263 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)Täuschung (§ 263 StGB)Irrtum (§ 263 StGB)Vermögensverfügung (§ 263 StGB)DreiecksbetrugEingehungs- und ErfüllungsbetrugRückwirkungsverbot
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