Zwanzigster Abschnitt — Raub und Erpressung

§ 249 StGB – Raub

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 249 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Raub (§ 249 StGB)

Definitionen zu § 249 StGB

Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)Finalzusammenhang (Raub)

Streitstände

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 251 StGB – kann Tod in der Beutesicherungsphase noch qualifizieren?Erfordernis einer Vermögensverfügung bei § 253 / § 255 StGB

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB