Zwanzigster Abschnitt — Raub und Erpressung
§ 249 StGB – Raub
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 249 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 249 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 249 StGB drankommt
Ein Student auf Abwegen · SchwerpunktDer geheime Safe · SchwerpunktExamensklausur – Strafrecht: Amoklauf an der Schule · StaatsexamenZwischenprüfungsklausur Strafrecht: „Handy und Bier · GrundstudiumExamensklausur: Skate-by-night · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: Tödliche Missgunst unter Tierfreunden · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Ein Einhorn auf Abwegen · SchwerpunktFortgeschrittenenhausarbeit: Über Umwege zum Ziel · SchwerpunktFortgeschrittenenhausarbeit: Seeteufel à l‘ancienne · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Auf dem E-Scooter durch die Nacht · Schwerpunkt