Strafrecht · Streitstand

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 251 StGB – kann Tod in der Beutesicherungsphase noch qualifizieren?

§ 251 StGB§ 249 StGB§ 252 StGB

Täter nimmt Beute weg und tötet in der Flucht (z.B. Schießen auf Verfolger). Strittig: muss die Todesursache im Ausführungsstadium gesetzt werden oder reicht Beutesicherung?

Herrschende Meinung

Beendigungslösung (Rspr.): § 251 erfasst auch die Beutesicherungsphase bis zur Beendigung des Raubes.

  • Beutesicherung ist nicht weniger gefährlich als die Wegnahmephase – gleiches Schutzbedürfnis.
  • Wortlaut „durch den Raub" deckt den Zeitraum bis zur Beendigung ab.
  • BGH st. Rspr.

Mindermeinung

Vollendungslösung (h.L.): Die Todesursache muss bereits im Ausführungsstadium gesetzt werden, d.h. vor Vollendung der Wegnahme.

  • Wortlaut „durch den Raub" – Raub ist mit Wegnahmevollendung beendet.
  • Vermeidet Verschwimmen zwischen §§ 251 und 252 (Letzterer deckt gerade die Beutesicherung).
  • Strikte Auslegung qualifizierter Tatbestände.

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

In der Klausur ist eine Stellungnahme nicht zwingend erforderlich – beide Ansichten sind vertretbar. Die Rspr. hat den größeren Anwendungsbereich; die h.L. überzeugt durch klare Konturen. Faustregel: Klausur-typisch wird der Streit beim Schießen auf Verfolger relevant – hier eher der h.L. folgen.

Wird relevant in

Raub (§ 249 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

LeichtfertigkeitQualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)Finalzusammenhang (Raub)Auf frischer Tat betroffen (§ 252 StGB)Beutesicherungsabsicht (§ 252 StGB)
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