Strafrecht · Streitstand
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 251 StGB – kann Tod in der Beutesicherungsphase noch qualifizieren?
§ 251 StGB§ 249 StGB§ 252 StGB
Täter nimmt Beute weg und tötet in der Flucht (z.B. Schießen auf Verfolger). Strittig: muss die Todesursache im Ausführungsstadium gesetzt werden oder reicht Beutesicherung?
Herrschende Meinung
Beendigungslösung (Rspr.): § 251 erfasst auch die Beutesicherungsphase bis zur Beendigung des Raubes.
- Beutesicherung ist nicht weniger gefährlich als die Wegnahmephase – gleiches Schutzbedürfnis.
- Wortlaut „durch den Raub" deckt den Zeitraum bis zur Beendigung ab.
- BGH st. Rspr.
Mindermeinung
Vollendungslösung (h.L.): Die Todesursache muss bereits im Ausführungsstadium gesetzt werden, d.h. vor Vollendung der Wegnahme.
- Wortlaut „durch den Raub" – Raub ist mit Wegnahmevollendung beendet.
- Vermeidet Verschwimmen zwischen §§ 251 und 252 (Letzterer deckt gerade die Beutesicherung).
- Strikte Auslegung qualifizierter Tatbestände.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
In der Klausur ist eine Stellungnahme nicht zwingend erforderlich – beide Ansichten sind vertretbar. Die Rspr. hat den größeren Anwendungsbereich; die h.L. überzeugt durch klare Konturen. Faustregel: Klausur-typisch wird der Streit beim Schießen auf Verfolger relevant – hier eher der h.L. folgen.