Strafrecht · § 249 StGB
Raub
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Die beiden Ganoven A und B planen einen gemeinsamen Coup. Ihr Plan besteht darin, den – seit dem vergangenen Osterfest prallgefüllten – Opferstock der Dorfkirche zu entwenden. Die ein Meter hohe, 30 cm breite und mit Inhalt 70 kg schwere Stahl-Spendenbox steht, wie sie wissen, gleich am Eingang direkt hinter der Kirchentür und ist von dort gut zu erreichen. Sie rechnen damit, ungestört zu bleiben und keine Gewalt gegen Dritte anwenden zu müssen.
Ihrem Plan folgend kreuzen sie in einer kühlen Frühlingsnacht vor der Tür der Kirche auf. A, der anders als B ein eigenes Auto hat, soll das für die Verbringung der Beute unabdingbare Fluchtfahrzeug steuern und wartet wegen der Kälte mit laufendem Motor auf die Rückkehr des B. B, der im Vergleich zu A deutlich kräftiger und in Sachen Schlossknacken um einiges versierter ist, macht sich mit einem Spezial-Schraubenzieher an der Tür der Kirche zu schaffen, welches zu Knacken für ihn aufgrund seiner Erfahrung kein Problem darstellt. Noch bevor er das Türschloss jedoch tatsächlich öffnen kann, gehen im angrenzenden Pfarrhaus die Lichter an. Zwar weiß er, dass er die Kirchentür immer noch mit Leichtigkeit knacken und im Handumdrehen an die Beute gelangen könnte, er hat allerdings ein ungutes Gefühl bei der ganzen Sache und große Angst, entdeckt zu werden. Deshalb bricht er seine Öffnungsversuche an der Tür ab und dreht um in Richtung Auto. Auf dem Rückweg hört er von der Seite Schritte und sieht den Pfarrer P der Gemeinde, der B tatsächlich bei seinen Machenschaften beobachtet hatte, aus seinem Pfarrhaus auf ihn zugehen. B zögert nicht lange, stellt sich dem Mann mit drohender Faust entgegen und verpasst ihm einen schmerzhaften Kinnhaken, sodass P bewusstlos wird. Anschließend schleift B ihn zum Auto, um den einzigen Zeugen der Tat in den Kofferraum zu zwängen. Als B sich, nachdem er den immer noch bewusstlosen P im Kofferraum verstaut hat, auf den Beifahrersitz neben den von den Geschehnissen völlig überrumpelten A schwingt, schreit A ihn an: Dies sei so nicht abgemacht gewesen, er habe ein schlechtes Gewissen und das so alles nicht gewollt. B solle den armen Geistlichen sofort aus dem Kofferraum befreien und abhauen – er wolle von ihrem gemeinsamen Plan, dessen Realisierung er in der konkreten Situation nun ohnehin für aussichtslos hält, nichts mehr wissen und ihn nie wiedersehen. B steigt aus dem Auto aus, denkt aber gar nicht daran, A Folge zu leisten. Stattdessen geht er zur Fahrertür und zückt den Schraubenzieher. Er reißt die Fahrertür auf und zerrt A mit vorgehaltenem Schraubenzieher aus dem Fahrzeug. B fordert dabei, A solle sich besser fügen, wenn ihm sein Leben lieb sei. A, der es mit der Angst zu tun bekommt, tut wie ihm geheißen und wehrt sich nicht. Anschließend setzt sich B ans Steuer, lässt A zurück und fährt mit P im Kofferraum davon.
Nach kurzer Zeigt plagt B allerdings ein schlechtes Gewissen, weshalb er P in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses bringt. Dann stellt er das Auto – wie von Anfang an geplant – mit steckendem Schlüssel vor der Haustür des A ab und macht sich auf den Heimweg.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 249 StGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
T könnte sich wegen Raubes gemäß § 249 I StGB strafbar gemacht haben, indem er …
Steckt das in deinem Satz?
Wie prüfst du Objektiver Tatbestand? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.Tatbestand
- I.Objektiver Tatbestand
- 1.Fremde bewegliche Sache
- 2.Wegnahme – Bruch fremden + Begründung neuen Gewahrsams
- 3.Qualifiziertes NötigungsmittelGewalt gegen eine Person (vis absoluta: Willensbildung; vis compulsiva: Willensbetätigung) · ODER Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- 4.Finalzusammenhang zwischen Nötigung und WegnahmeNötigungsmittel müssen als Mittel zur Wegnahme dienen
- II.Subjektiver Tatbestand
- 1.Vorsatz bzgl. obj. TB
- 2.Zueignungsabsicht (Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz)
- 3.Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- B.Rechtswidrigkeit
- C.Schuld
- D.Qualifikationen (§§ 250, 251)
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Finalzusammenhang: Gewalt muss der Wegnahme dienen; erst nach Vollendung eingesetzte Gewalt → § 252.
- Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255) nach dem äußeren Erscheinungsbild (Wegnahme vs. Vermögensverfügung).
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Finalzusammenhang (Raub)
- Finalzusammenhang (Raub)
- Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme muss ein finaler Zusammenhang bestehen: Der Täter muss Gewalt oder Drohung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen. Die bloße Ausnutzung einer ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangslage genügt nicht.
- Leichtfertigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit – der Erfolg muss sich dem Täter geradezu aufdrängen. Anders als die einfache Fahrlässigkeit erfordert sie eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung und ist Voraussetzung bei einzelnen Erfolgsqualifikationen (z.B. § 251 StGB).
- Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)
- Tatmittel des Raubes sind Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Erfasst ist nur Zwang gegen Personen, nicht bloße Gewalt gegen Sachen.
Bei § 249 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 251 StGB – kann Tod in der Beutesicherungsphase noch qualifizieren?
Täter nimmt Beute weg und tötet in der Flucht (z.B. Schießen auf Verfolger). Strittig: muss die Todesursache im Ausführungsstadium gesetzt werden oder reicht Beutesicherung?
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Vollendungslösung (h.L.): Die Todesursache muss bereits im Ausführungsstadium gesetzt werden, d.h. vor Vollendung der Wegnahme.
- Wortlaut „durch den Raub" – Raub ist mit Wegnahmevollendung beendet.
- Vermeidet Verschwimmen zwischen §§ 251 und 252 (Letzterer deckt gerade die Beutesicherung).
- Strikte Auslegung qualifizierter Tatbestände.
Herrschende Meinung: Beendigungslösung (Rspr.): § 251 erfasst auch die Beutesicherungsphase bis zur Beendigung des Raubes.
- Beutesicherung ist nicht weniger gefährlich als die Wegnahmephase – gleiches Schutzbedürfnis.
- Wortlaut „durch den Raub" deckt den Zeitraum bis zur Beendigung ab.
- BGH st. Rspr.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur differenzierst du. In der Klausur ist eine Stellungnahme nicht zwingend erforderlich – beide Ansichten sind vertretbar. Die Rspr. hat den größeren Anwendungsbereich; die h.L. überzeugt durch klare Konturen. Faustregel: Klausur-typisch wird der Streit beim Schießen auf Verfolger relevant – hier eher der h.L. folgen.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Finalzusammenhang (Raub).
Die Definition, die du gerade hattest
Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme muss ein finaler Zusammenhang bestehen: Der Täter muss Gewalt oder Drohung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen. Die bloße Ausnutzung einer ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangslage genügt nicht.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: „Handy und BierGrundstudium · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.