Staatsexamen · ~300 Min.
Examensklausur – Strafrecht: Amoklauf an der Schule
ZJS 2012, S. 624
Sachverhalt
An der weiterführenden Berufsschule R in der Stadt S, die als Problemschule bekannt ist, hat sich die Gewalt unter den Schülern in den letzten Monaten erheblich gesteigert. Die Lehrerschaft der Schule R sieht sich nicht mehr in der Lage, die Probleme in den Griff zu bekommen. Insbesondere eine „Jugendgang“, bestehend aus den Schülern E, F und G der obersten Jahrgangsstufe, geht extrem brutal und rücksichtslos mit den Mitschülern um. Vor allem die beiden Brüder A und B, die in der Schule sowohl bei ihren Mitschülern als auch bei den Lehrern bereits als Außenseiter gelten und ständigen Anfeindungen ihrer Mitschüler ausgesetzt sind, leiden unter ständigen Übergriffen dieser „Jugendgang“.
Eines Tages betreten A und B wie jeden Morgen die Schule. B trägt seine nagelneue Winterjacke der Marke „SPRIT“. Wie von E, F und G geplant, geschieht nun folgendes: In der ersten großen Pause wird A von E, F und G in eine Ecke geschleppt. B beobachtet dies und folgt ihnen. Nachdem E dem A, der von F und G festgehalten wird, einen Tritt in den Magen versetzt hat, wendet er sich an B: „Wenn deinem Bruder nichts Schlimmeres passieren soll, dann mache jetzt keine Dummheiten.“ Während F und G den A weiterhin festhalten, nimmt E dem B dessen neue Jacke ab. Aus großer Angst um seinen Bruder und angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit unternimmt B nichts.
A und B haben nun „endgültig genug“. Sie erstellen auf ihrem Computer mit Hilfe eines sog. Map Editors des Spiels „Der Gegenschlag“ eine genaue Karte ihrer Schule und üben in dieser virtuellen Welt einen Amoklauf, den sie später auch genauso durchführen wollen. Von ihren Erfolgen am Computer begeistert, stellen A und B eine Aufzeichnung der „Übungsspiele“ auf ihre Homepage und versehen die Datei (gut sichtbar für jeden Nutzer) mit der Überschrift „Eure Zukunft, Schüler und Lehrer der R!“. Zusätzlich schreiben sie gemeinsam eine Erklärung auf ihre Homepage, dass genau dies den Schülern und Lehrern der R am nächsten Schultag blühe. Dabei erhoffen sie sich, dass möglichst viele Schüler verängstigt zur Schule gehen werden. Zufrieden stellen sie fest, dass sich schon nach ein paar Stunden, und damit acht Stunden vor ihrem geplanten Amoklauf, insgesamt 126 Nutzer die eingestellte Aufzeichnung heruntergeladen haben. Lehrer L wird durch einen ängstlichen Schüler auf die Ankündigung aufmerksam gemacht. Nachdem er sich diese im Internet angesehen hat, denkt L, dass sich A und B nur wichtigmachen wollen und nicht den Mut besitzen, so etwas „durchzuziehen“. L unternimmt nichts.
Am nächsten Tag kommt es zu dem im Internet angekündigten Szenario. A und B dringen in die Schule ein und schießen unkontrolliert in die Schülermenge. Dabei werden die unbeteiligten S, X und Y sowie F erschossen. 35 Schüler erleiden nicht lebensgefährliche Schussverletzungen. A und B werden von einem Sondereinsatzkommando der Polizei lebend gestellt und in Gewahrsam genommen.
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# Lösungsvorschlag
1. Tatkomplex: „Die große Pause“ – Strafbarkeit von E
und G1
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 25 Abs. 2 StGB: Tritte in den Bauch des A
1. Objektiver Tatbestand
Indem E dem A in den Bauch tritt, beeinträchtigt er das körperliche Wohlbefinden des A nicht nur unerheblich. Der Tritt in den Bauch ist eine körperliche Misshandlung. E, F und G handelten gemeinsam aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans bei gemeinsamer Tatherrschaft. Ohne das Festhalten durch G kann E nicht treten. Der Tritt des E ist dem G über § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.
Fraglich ist, ob darüber hinaus der beschuhte Fuß des E ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und der Tritt bereits eine das Leben gefährdende Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt.
Für die Beurteilung des Schuhs als gefährliches Werkzeug (Nr. 2) ist im Einzelfall die Beschaffenheit der Schuhe nach ihrer Anwendung auf das Körperteil in Verbindung mit der Heftigkeit des geführten Tritts entscheidend.2 Der Sachverhalt gibt weder Auskunft über die Beschaffenheit der Schuhe noch über die Festigkeit, mit welcher E den Tritt gegen den A führte, noch sind besondere allein wegen des Tritts mit dem beschuhten Fuß entstandene Verletzungen eingetreten. Die Schuhe des E stellen damit vorliegend kein gefährliches Werkzeug dar. Die Eigenschaft des Schuhs als gefährliches Werkzeug ließe sich nur mit der Zielrichtung des Tritts in den Bauch des A (Körperteil) bejahen, weil das beschuhte Treten hier gerade erhebliche Verletzungen bewirken kann. Im Fall der Annahme ist der Einsatz mit Schuh dem G auch zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB).
Zum Vorliegen einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) durch den Tritt ist umstritten, ob die Handlung konkret oder abstrakt lebensgefährlich sein muss.3 Tritte in den Bauch gelten jedenfalls dann als konkret lebensgefährdend, wenn sie mit einem gefährlichen Werkzeug geführt werden (z.B. mit Springerstiefeln). Ohne ein solches Werkzeug allein mit dem beschuhten Fuß geführte Tritte können für sich nicht bereits als lebensgefährdend gelten. Eine weitere Ansicht stellt demgegenüber darauf ab, ob die Handlung zu einem tatsächlichen konkreten Lebensgefährdungserfolg geführt hat.5 Ein konkreter Lebensgefährdungserfolg liegt nach dem Sachverhalt ersichtlich nicht vor. A ist nicht lebensgefährlich verletzt. Darüber hinaus ließe sich die Qualifikation nur bejahen, wenn man argumentieren wollte, dass allein das Treten in den Bauch eine abstrakte Lebensgefährdung beinhaltet. Dies ist aber kaum überzeugend.
2. Subjektiver Tatbestand
E und G handelten gemeinsam mit F mit Wissen und Wollen bezüglich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes und auf Grund eines gemeinsamen Tatplans wissentlich und willentlich bezüglich gemeinsamer Tatherrschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).
3. Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und Ergebnis
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. E und G haben sich gem. §§ 223, 25 Abs. 2 StGB wegen einer Körperverletzung an A strafbar gemacht.
II. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB: Wegnehmen der Jacke des B mittels Androhung weiterer Handlungen gegenüber A
E und G könnten sich eines Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben, indem der E nach dem Tritt gegen den A dem B seine neue Jacke der Marke „Sprit“ wegnahm verbunden mit der Drohung, sonst passiere seinem Bruder A Schlimmeres, während F und G den A weiter festhielten.
1. Objektiver Tatbestand
Die Jacke der Marke „Sprit“ gehört dem B und ist für E und G eine fremde bewegliche Sache. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Indem E dem B die Jacke abnimmt, bricht er dessen Gewahrsam, um gerade neuen eigenen Gewahrsam zu begründen. Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch nach der inneren Willensrichtung des E liegt Wegnahme vor.
Zur Ermöglichung der Wegnahme haben E und G auch ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt. E und G (und F) verschleppten den A aufgrund arbeitsteiligen gemeinsamen Tatplans in eine Ecke und hielten ihn dort fest, damit E in den Bauch des A treten konnte, allein um dem B zu drohen, dass dem A noch Schlimmeres widerfahren würde, wenn B seine Jacke nicht preisgibt. Es liegt damit Gewalt gegenüber A und eine Drohung gegenüber B mit einem empfindlichen Übel für seinen Bruder A vor. Problematisch ist, dass dem B nicht mit einem Übel für sich selbst gedroht und ihm gegenüber auch keine Gewalt angewandt wird. Es kann nicht jede Drohung mit einem Übel für einen Dritten bereits die Anwendung von § 249 StGB rechtfertigen. Das kann vielmehr umgekehrt nur dann gelten, wenn die Gewalt oder Drohung gegenüber dem Dritten – hier A – eine vergleichbare Druckwirkung wie eine Bedrohung seiner eigenen Rechtsgüter auf den Genötigten – hier B – ausübt. Wann dies der Fall ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist § 249 StGB nur anwendbar, wenn sich der Genötigte so fühlt, als wäre sein eigenes Leben bedroht.8 Das kann nur angenommen werden, wenn zwischen dem Genötigtem und dem Bedrohtem ein Näheverhältnis i.S.d. § 35 StGB besteht.9 Nach anderer Ansicht reicht es bereits aus, wenn der Genötigte die Bedrohung des Dritten selbst als Übel empfindet. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn sich der Genötigte in der konkreten Situation für das Schicksal des Bedrohten verantwortlich fühlen muss, weil es von seinem Verhalten abhängig ist.10 A und B sind Brüder. Es liegt ein Näheverhältnis nach § 35 StGB vor. B fühlt sich aber auch für den A verantwortlich und sieht dessen Schicksal von seinem Verhalten abhängig. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor.
Zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme besteht auch eine finale Verknüpfung.11 E und G (und F) wollten das Nötigungsmittel – Gewalt gegenüber A zur Drohung gegenüber B – gerade einsetzen, um dem B seine Jacke wegzunehmen. Soweit darüber hinaus eine objektive Kausalität gefordert wird,12 liegt auch diese vor. Denn der Einsatz des Nötigungsmittels war objektiv kausal, er war Bedingung für die Wegnahme.
E und G (und F) handelten arbeitsteilig gemeinsam auf Grund eines gemeinsamen Tatplans in gemeinsamer Tatherrschaft. F und G hielten den A fest, E sprach die Drohung gegenüber dem B aus und nahm diesem die Jacke weg.
2. Subjektiver Tatbestand
E und G handelten mit Wissen und Wollen hinsichtlich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes und ihrer Mittäterschaft. Zudem handelten sie gerade mit der Absicht, sich die Jacke des B rechtswidrig zuzueignen.
3. Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und Ergebnis
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. E und G haben sich gem. §§ 249, 25 Abs. 2 StGB eines Raubes gegenüber B schuldig gemacht.
III. §§ 239a, 25 Abs. 2 StGB durch die gleiche Handlung: Wegnehmen der Jacke des B mit Drohung weiterer Handlungen gegenüber A
E und G könnten sich weiter wegen erpresserischen Menschenraubes gem. §§ 239a, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie gemeinsam mit F den A in eine Ecke verschleppten, um diesen dort körperlich zu misshandeln und diese Lage der Gewalt und Bedrohung gegenüber A zu einer Nötigung mit Wegnahme gegenüber dem Bruder des A, dem B, auszunutzen.
1. Objektiver Tatbestand
E und G (und F) begründeten durch Festhalten eine physische Herrschaftsgewalt über A und bemächtigten sich des A. Dies geschah gerade durch das arbeitsteilige Zusammenwirken von E und G (und F) aufgrund ihres gemeinsamen Tatplans. Die Einzeltatbeiträge sind einander zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). E und G haben den objektiven Tatbestand erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
E und G handelten dabei auch vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Darüber hinaus müssten E und G die Absicht gehabt haben, die Sorge des Dritten – hier B – um das Wohl des Opfers – hier A – zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen. Fraglich ist insoweit, ob sich E und G der Erfüllung sämtlicher Merkmale des § 253 StGB bewusst waren. Dies erscheint schon deshalb problematisch, weil E und G sich entschlossen hatten, einen Raub (§ 249 StGB) zu begehen und nicht eine Erpressung (§ 253 StGB). Ein erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) kann damit nur vorliegen, wenn der Entschluss zum Raub gegenüber B unter Ausnutzung der Zwangslage des A zugleich einen Entschluss zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) beinhaltet. Das Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist aber umstritten. Verlangt man mit der herrschenden Lehre für die räuberische Erpressung betrugsähnlich eine Vermögensverfügung des Geschädigten, so stehen Raub und räuberische Erpressung im Verhältnis der Exklusivität zueinander.13 Da es an einer Vermögensverfügung des B über seine Jacke vorliegend freilich fehlt und es E und G (und F) auf eine solche auch gar nicht abgesehen hatten, sondern zum Raub entschlossen waren, ist nach h.M. ein Entschluss zur Erpressung zu verneinen und damit auch ein Entschluss zum erpresserischen Menschenraub ausgeschlossen. Demgegenüber sehen Rechtsprechung und Teile der Literatur in jedem Raub auch eine räuberische Erpressung verwirklicht;14 § 253 StGB bildet gleichsam die lex generalis des Raubes (§ 249 StGB). Hierfür spricht, dass der Erpressungstatbestand ein Verfügungsmerkmal nicht erfordert und allein subjektiv die Absicht der Zueignung gegenüber jener der Vermögensvorteilserlangung spezieller ist.
Der Streit bedarf letztlich schon deshalb keiner Entscheidung, weil zudem fraglich ist, ob E und G die Sorge des Dritten B um das Wohl ihres Opfers A gerade i.S.d. § 239a StGB ausnutzen wollten; strittig ist insoweit, ob der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) auch im Dreipersonenverhältnis restriktiv auszulegen ist.15 Der BGH stimmt dem aufgrund der Weite der Vorschrift zwar grundsätzlich zu und fordert auch im Dreipersonenverhältnis eine stabile Zwischenlage.16 Doch habe, so folgert der BGH nunmehr, im Dreipersonenverhältnis die Bemächtigungssituation immer eigenständige Bedeutung, denn sie ist gerade Grundlage für die Forderungserfüllung durch das Nötigungsopfer.17 Doch das macht das Dreipersonenverhältnis weder „per se“ stabil,18 noch begründet allein die Personenverschiedenheit den funktionalen Zusammenhang zwischen den „Teilakten“ Bemächtigung gegenüber dem einen und Nötigung gegenüber dem anderen.19 Sonst wäre letztlich jeder Raub/jede Erpressung im Dreipersonenverhältnis erpresserischer Menschenraub.20 So liegt es aber gerade hier. Die Bemächtigung über den A (Verschleppen, Bedrohen) dient unmittelbar als Nötigung zur Duldung der Wegnahme gegenüber B, ist Nötigungsmittel. Eine zweiaktige Struktur ist darin noch nicht erkennbar. Die Absicht zur Nötigung des B zum Raub bzw. zur Erpressung ist damit keine andere als die Ermächtigungsabsicht gegenüber A.
Eine Absicht i.S.d. § 239a StGB von E und G, eine Macht gegenüber A dazu zu benutzen, die auf dieser Zwangslage erst entstehende Sorge des B um das Wohl des A zu einer Erpressung auszunutzen, liegt damit nicht vor. E und G sind nicht gem. §§ 239a, 25 Abs. 2 StGB strafbar.21
IV. §§ 239b Abs. 1, Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB: Verschleppen und Festhalten des A
Der objektive Tatbestand der Geiselnahme entspricht jenem des erpresserischen Menschenraubs. E und G haben den objektiven Tatbestand erfüllt. Jedoch fehlt es vorliegend schon deshalb am Vorsatz, weil der Sachverhalt nicht hergibt, dass E und G mit der Absicht handelten, den B durch eine Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche gegenüber dem A zu nötigen. Darüber hinaus fielen auch insoweit die Nötigungshandlung gegenüber dem B und die Bemächtigungshandlungen gegenüber dem A zusammen. § 239b StGB ist nicht gegeben.
V. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB gegenüber A: Verschleppen und Festhalten, Treten und Festhalten des A
Indem E und G (und F) den A in eine Ecke verschleppten, dort F und G den A aufgrund gemeinsamen Tatplans festhielten, um ihn sodann körperlich zu misshandeln, erfüllten E und G darüber hinaus den Tatbestand der Freiheitsberaubung „auf andere Weise“. Zwar muss der Erfolg der Freiheitsberaubung von einiger Dauer sein. Jedoch können hierfür ein paar Minuten dann ausreichen, wenn die Intensität der Freiheitsberaubung besonders hoch ist.22 Vorliegend erschöpft sich die insgesamt kurze Freiheitsberaubung gerade nicht im bloßen Festhalten des A. Vorausgegangen ist vielmehr bereits ein Verbringen an einen geschützten Ort, um das Opfer dort festzuhalten und in diesem Zustand noch eine weitere Straftat, eine Körperverletzung, zu begehen. E und G handelten insoweit auch vorsätzlich, die Tat ist rechtswidrig. E und G handelten schuldhaft. Die Freiheitsberaubung ist auch nicht bloßes Mittel zur Begehung der Nötigung in Gestalt des Verschleppens,23 denn sie dient über die Nötigung und Verletzung des A darüber hinaus gerade einer weiteren Nötigung gegenüber dem B.
VI. §§ 240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB gegenüber A: Festhalten des A
Die im Festhalten des A mittäterschaftlich mitverwirklichte Nötigung durch E und G tritt aufgrund der fehlenden eigenständigen Bedeutung der Duldung des Festhaltens gegenüber der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zurück.
VII. §§ 240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB gegenüber B: Bedrohen mit einem Übel für A
Indem E bei weiterem Festhalten des A durch F und G dem B mit weiteren Übeln gegenüber A droht, wenn er nicht seine Jacke herausgibt, liegt eine gemeinschaftliche Drohung mit einem empfindlichem Übel zur Duldung der Wegnahme i.S.d § 240 Abs. 1 StGB. Sie ist das qualifizierte Nötigungsmittel zum Raub und wird insoweit von §§ 249, 25 Abs. 2 StGB konsumiert.
VIII. §§ 241 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB gegenüber B: Bedrohen mit einem Übel für A
Auch die durch die gleiche Handlung mitverwirklichte Bedrohung gem. § 241 StGB tritt jedenfalls hinter der Nötigung und mit dieser hinter dem verwirklichten Raub (§ 249 StGB) zurück, so man die Bedrohung selbst nicht bereits tatbestandlich ausschließen möchte, weil E, F und G mit dem Tritt gegenüber A und der Ankündigung weiterer solcher Handlungen zunächst mit weiteren Körperverletzungen und damit den B mit Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) bedrohen.
IX. Gesamtergebnis 1. Tatkomplex
Wegen der Vorkommnisse in der großen Pause sind E und G wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes gem. §§ 249, 25 Abs. 2 StGB gegenüber B in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer Freiheitsberaubung und Körperverletzung gegenüber A gem. §§ 239, 223, 25 Abs. 2 StGB strafbar.
2. Tatkomplex: „Das Internet“
A. Strafbarkeit von A und B
I. §§ 126 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB: Ankündigung des Amoklaufs im Internet
Die Ankündigung des Amoklaufs im Internet durch A und B aufgrund des gemeinsamen Tatplans erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie ist Ankündigung von Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Die für jeden Nutzer gut sichtbar angebrachte Ankündigung auf der Homepage verbunden mit dem Hinweis „Eure Zukunft, Schüler und Lehrer der R!“ und der Erklärung, dass genau dies den Schülern und Lehrern der R am nächsten Schultag blühe, ist gerade auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
gen oder vorgeführt, sondern allenfalls sonst zugänglich A und B handelten gerade auch vorsätzlich aufgrund gemeinsamen Tatplans, denn sie erhoffen sich, dass möglichst viele Schüler verängstigt zur Schule gehen werden und prüften sogar, ob Internetnutzer den Hinweisen auf der Homepage Beachtung geschenkt und die eingestellte Aufzeichnung heruntergeladen hatten. A und B handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Sie sind der gemeinschaftlichen Begehung der Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten gem. §§ 126 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig.
II. §§ 131 Abs. 1, Alt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB: Unmenschliche Gewaltdarstellung im Internet
Darüber hinaus könnten A und B gemeinschaftlich den Tatbestand der Gewaltdarstellung gem. §§ 131 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB erfüllt haben, indem sie ihre Aufzeichnung des Übungsspiels zum Ablauf des Amoklaufs in der Schule gemeinsam mit der Erklärung „Eure Zukunft, Schüler und Lehrer der R!“ auf ihre Homepage ins Internet einstellten.
1. Objektiver Tatbestand
Dazu müssten sie eine gewaltdarstellende Schrift zur Verherrlichung oder Verharmlosung von unmenschlicher Gewalt verbreitet (Nr. 1) haben.
a) Verbreitung einer Schrift
Eine Schrift i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB ist auch die Darstellung einer Videospielsequenz im Internet. Das Internet als öffentlich zugänglicher Raum ist gerade Verbreitungsmedium (Nr. 1). Es ließe sich auch argumentieren, dass in dem gut sichtbaren Einstellen auf der Homepage von A und B ein öffentliches Anschlagen liegt (Nr. 2). Allerdings erfasst § 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB eher tradierte Kommunikationsformen des öffentlichen Ausstellens, Anschlagens, Vorführens oder sonst Zugänglichmachens. Auf die Verbreitung mittels Internet passen sie eher nicht, weil hier weder ausgestellt, angeschlagemacht wird. Die Zugänglichkeit entsteht durch die Verbreitung über das Medium Internet, Nr. 1 ist näherliegend.
b) Unmenschliche Gewaltdarstellung
Die über die Homepage verbreitete Aufzeichnung des Übungsspiels „Amoklauf an der Schule R“ zusammen mit der Ankündigung der tatsächlich realen Durchführung ist Gewalttätigkeit gegenüber Menschen. Fraglich ist, ob sich die bloße Darstellung als grausam oder unmenschlich qualifizieren lässt. Grausamkeit ist eher abzulehnen, denn diese erfordert etwa eine Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen.26 Im Falle des schlichten Verwendens von Schusswaffen, wie hier vorgesehen für einen Amoklauf, ist dies nicht ohne weiteres gegeben. Allerdings ist die Gewaltdarstellung jedenfalls unmenschlich; insbesondere wenn wie vorliegend die Begehung der Straftat in einer Schule gegen arglose, jugendliche, unvorbereitete und dem Vorgehen nicht gewachsene Opfer gerichtet ist.27 Jene Unmenschlichkeit des völlig bedenkenlosen, kaltblütigen und sinnlosen Niederschießens von Menschen ist gerade Darstellungsinhalt der über das Internet – die Homepage von A und B – verbreiteten Aufzeichnung unter der Überschrift „Eure Zukunft, Schüler und Lehrer der R!“ zusammen mit einem Ablauf des Amoks und der Erklärung zur Durchführung am nächsten Tag. Die Verbreitung dient dabei gerade der weiteren Verängstigung der betroffenen Opfer und nicht etwa der Vorbereitung der Tat.
c) Alt. 1: Verherrlichung oder Verharmlosung
Die Verbreitung der unmenschlichen Gewaltdarstellung erfordert darüber hinaus ihre Verherrlichung oder Verharmlosung (Alt. 1) bzw. ihre menschenwürdeverletzende Darstellung (Alt. 2). In Betracht kommt vorliegend eine Verherrlichung oder Verharmlosung. Verherrlichung ist das als heldenhaft imponierende Beschreiben der Tat.30 Verharmlosung ist die Darstellung der unmenschlichen Gewalt als nicht verwerfliche (bagatellisierende) Möglichkeit der Konfliktlösung.31 Dabei ist das Gefährdungsdelikt der Gewaltdarstellung schon wegen des kollektiv abstrakten Rechtsguts des öffentlichen Friedens restriktiv auszulegen; der „öffentliche Friede“ nur gestört, wenn die öffentliche Gewaltdarstellung mit einem Tadel belastet ist: Wird gerade das Heldenhafte der Tat hervorgehoben, hat dies den Charakter der Verherrlichung.32 Wird gerade die Bagatellisierung der Gewalt als Konfliktlösung zum Gegenstand der Darstellung, hat dies den Charakter der Verharmlosung.33 Das Internet dient vorliegend A und B gerade dazu, öffentlich zu zeigen, wie sie als Täter von Straftaten bestehende Tabus brechen wollen, um anderen (den Schülern und Lehrern der R) Angst einzujagen und sich selbst als Helden zu gerieren. A und B wollen, von ihren eigenen Erfolgen in den Übungsspielen begeistert, zeigen, wie „gut“ sie im Durchführen einer Amoktat beim „Abschießen“ von Schülern sind. Die Darstellung im Internet dient gerade der Sicherstellung der Verbreitung ihrer geplanten Heldentat, mit der sie hier imponieren wollen.34
2. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und Ergebnis
A und B handelten vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen bezüglich des objektiven Tatbestandes, rechtswidrig und schuldhaft. Sie haben sich des verherrlichenden Verbreitens der Darstellung unmenschlicher Gewalttätigkeiten gem. §§ 131 Abs. 1, Alt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
B. Strafbarkeit von L gem. § 138 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Nichtanzeige trotz Lesen der Ankündigung im Internet
Lehrer L könnte sich wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht haben, nachdem er durch ängstliche Schüler auf die Ankündigung im Internet zwar aufmerksam gemacht worden war, aber nichts unternommen hatte, weil er A und B das Durchführen des Amoklaufes nicht zugetraut hatte.
Der objektive Tatbestand des §138 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist erfüllt, indem L trotz der Kenntnis der Ankündigung der Straftat im Internet eine rechtzeitige Anzeige gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden unterlässt. Allerdings müsste L auch mit entsprechendem Vorsatz nicht gehandelt bzw. nicht angezeigt haben. Hierfür muss der Täter des § 138 StGB an die Verwirklichung der geplanten, angekündigten Straftat „glauben“. Das fahrlässige „die Sache nicht ernst nehmen“ kann dem Täter über § 138 StGB strafrechtlich nicht vorgeworfen werden.35 Eine Strafbarkeit des L wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten scheidet damit aus.
C. Gesamtergebnis 2. Tatkomplex
Mit der Ankündigung der Amoktat im Internet auf ihrer Homepage haben sich A und B wegen Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten in Tateinheit mit der Gewaltdarstellung gem. §§ 126 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. L bleibt insoweit straffrei.
3. Tatkomplex: „Der Amoklauf“
A. Strafbarkeit von A und B
I. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 1 und 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB gegenüber S, X, Y und F
A und B könnten sich jeweils wegen heimtückischen, gemeingefährlichen Mordes aus Mordlust und sonst niedrigen Beweggründen strafbar gemacht haben, indem sie in Durchführung ihrer geplanten Amoktat S, X, Y und F erschossen.
1. Objektiver Tatbestand
a) Grunddelikt
Der tatbestandliche Erfolg des Todes ist an S, X, Y und F eingetreten. Entsprechend ihrem im Internet angekündigten Szenario waren A und B in die Schule eingedrungen, hatten unkontrolliert in die Schülermenge geschossen und dabei S, X und Y sowie F erschossen. Der Erfolgseintritt ist den unter gemeinsamer Tatherrschaft aufgrund gemeinsamen Tatplans handelnden Mittätern A und B wechselseitig zuzurechnen, § 25 Abs. 2 StGB.
b) Tatbezogene Mordmerkmale § 211 Abs. 2 Gr. 2 StGB
Fraglich ist, ob A und B durch ihr unkontrolliertes Schießen in die Schülermenge darüber hinaus Mordmerkmale verwirklicht haben. Das Merkmal der „grausamen Begehung“ (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB) erfüllt die von A und B für den Amok gewählte Begehungsart „unkontrolliertes Schießen in die Schülermenge“ für sich jedenfalls nicht. Denn grausam handelt nur, „wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen […] zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.“36 Beim Töten mittels Schusswaffen allein ist dies nicht der Fall.
Für eine heimtückische Begehung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) als bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bzw. unter besonders verwerflichem Vertrauensbruch bestehen bereits Zweifel an der Arglosigkeit der Opfer wegen der Vorankündigung der Tat im Internet. Ob das aber durchschlagend ist, muss hinterfragt werden, denn längst nicht alle Schüler der Schule haben den Hinweis gelesen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ankündigung sämtlichen Schülern am Tattag vor Schulbeginn mitgeteilt wurde (Auch L unternahm nichts). Es ist eher insgesamt fragwürdig, ob eine solche Mitteilung „vorab“ die Arglosigkeit bei der tatsächlichen Tatbegehung wirklich ausschließen könnte. Das Ankündigen einer Tat mittels des Mediums Internet entspricht eben nicht dem tatsächlichen Durchführen zum Ankündigungszeitpunkt am Tatort Schule R. Im Überraschungsmoment des tatsächlichen Beginns einer Amoktat spricht damit mehr für eine Arglosigkeit der anwesenden und betroffenen Opfer. Die Arglosigkeit kann auch nicht mit der Begründung entfallen, dass die den Schussbeginn zunächst nur akustisch wahrnehmenden Schüler in anderen (noch) nicht betroffenen Klassenräumen jetzt nicht mehr arglos sind, denn sie sind vielmehr vor Beginn der Tat bereits infolge ihrer Arglosigkeit in die Schulräume gelangt und dort derentwegen nun wehrlos; der Möglichkeit des Entweichens ungewiss. Die in den Klassenzimmern anwesenden schulverpflichteten Schüler sind somit aufgrund der Arglosigkeit wehrlos, eine Situation, die von A und B gerade bewusst in feindlicher Willensrichtung (Tötung) und unter verwerflichem Vertrauensbruch (A und B haben nur aufgrund ihrer Stellung als Mitschüler auch unproblematisch Zugang zum Schulgebäude und zu den Schulräumen) ausgenutzt wurde.
Fraglich ist, ob das unkontrollierte Schießen in die Schülermenge bei der Amoktat darüber hinaus das Mordmerkmal der Begehung mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB) erfüllt. Nach Ansicht des BGH39 muss das eingesetzte Mittel in der konkreten Tatsituation seiner Natur nach nicht mehr beherrschbar und geeignet sein, eine größere Anzahl von Menschen zu gefährden,40 so dass hieraus eine allgemeine Gefahr entsteht. Auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs kommt es dann nicht mehr an. Dementsprechend ist ein Mittel dann nicht gemeingefährlich, wenn es der Täter in der konkreten Tatsituation unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten so beherrscht, dass eine Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen ausgeschlossen ist.41 Leitbild der Strafschärfung ist die Nichtkontrollierbarkeit der Auswirkungen des eingesetzten Tatmittels. Mit dieser Bestimmung des Gefährdungsbereichs ist das Mordmerkmal von der tatbestandlich nicht mehr erfassten „schlichten Mehrfachtötung“ abzugrenzen. Fragt man hierfür mit der ganz vorherrschenden Auffassung nach der Eignung des Tatmittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation,42 so können auch Gegenstände, die ihrer Art nach nicht ohne weiteres gemeingefährlich sind, einen Anwendungsfall des Mordmerkmals begründen, sofern ihr Einsatz nur eine Mehrzahl von Menschen in Gefahr bringen kann.43 Benutzt der Täter ein typischerweise beherrschbares Tötungsmittel, etwa eine einfache Pistole, so wird der daraus abgefeuerte gezielte Schuss aber nicht deshalb gemeingefährlich, weil der Täter einen Fehlschuss und damit ein Treffen anderer Personen billigend in Kauf nimmt.44 Auch das bloße Ausnutzen einer gemeingefährlichen Situation macht die Tatausführung nicht zu einer solchen mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn nicht der Täter bereits beim Schaffen der Gefahr mit Tötungsvorsatz handelte.45
Schießen A und B mit Waffen (über die verwendeten Waffen liegen keine Details vor) unkontrolliert in die Menge, so zielen sie damit „Amok laufend“ gerade darauf ab, eine vorher zahlenmäßig nicht abgegrenzte und nicht kontrollierte Menschenzahl zu erschießen. Sie gefährden eine große Personenzahl. Selbst wenn man davon ausgeht, dass A und B einfachste Schusswaffen (Pistolen) zur Tatbegehung verwendeten und jeweils vor Abgabe eines Schusses nur in Kauf nahmen, neben der gerade anvisierten Person auch eine weitere oder andere Person zu treffen, so geschieht dies doch gerade in von ihnen selbst mit der Amokplanung geschaffenen gemeingefährlichen Tatsituation. Zudem schießen beide gerade „unkontrolliert“ in die Menge. Das spricht gegen das gezielte Aussuchen von Opfern. Tötungsvorsatz bestand gerade beim Schaffen der Gefahr.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich Grunddelikt und tatbezogener Mordmerkmale
A und B hatten Vorsatz hinsichtlich der Tötung von Schülern und Lehrern der Schule R und damit beim „unkontrollierten in die Menge Schießen“ auch Vorsatz hinsichtlich der Tötung von S, X, Y und F. A und B planten die Amoktat, um gerade in der Schule eine Anzahl von dort unbewaffneten und eines Angriffs sich nicht versehende Schüler und Lehrer tödlich zu treffen und so auf sich aufmerksam zu machen. Die Todesgefahr für alle anwesenden Schüler und Lehrer durch das geplante unkontrollierte Schießen war Teil ihres gemeinsamen Tatentschlusses. A und B handelten damit auch vorsätzlich hinsichtlich der heimtückischen Begehung mit gemeingefährlichen Mitteln.
b) Täterbezogene Mordmerkmale § 211 Abs. 2 Gr. 1 StGB
A und B könnten darüber hinaus aus Mordlust (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 1 StGB) gehandelt haben. Mordlust liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen und einziger Zweck des Handelns die Tötung des Opfers als solche ist (sei es aus Neugier, Angeberei, Mutwillen oder zum Zeitvertreib)46 oder wenn in der Tat eine prinzipielle, vom individuellen Täter losgelöste Missachtung fremden Lebens zum Ausdruck kommt.47 Dies erfordert zumindest direkten Tötungsvorsatz, da es dem Täter auf die Fokussierung des Zwecks der Tötung gerade ankomputerspiels eben diesen in einer virtuellen Welt vor. Den men muss.48 A und B kommt es mit ihrer Amoktat nicht in erster Linie darauf an, einen Menschen sterben zu sehen. Sie handeln auch weniger aus Angeberei als aus falsch verstandenem Heldentum, um auf sich aufmerksam zu machen. Allerdings wählen sie beim Amoklauf keine speziellen Opfer gezielt aus, sondern schießen gerade unkontrolliert und bringen schon hierdurch eine Missachtung des fremden Lebens zum Ausdruck. Auf den „Spaß“ am Töten und „Sterbensehen“ kommt es ihnen aber nicht an, Mordlust ist damit eher zu verneinen.
Jedoch handeln A und B aus sonst niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB). Hierfür kommen alle Tatantriebe in Betracht, die nach allgemein rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonderes verachtenswert sind.49 Ob ein Beweggrund als niedrig einzustufen ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt.50 Gefühlsregungen, wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung – wie sie A und B hier zeigen – können niedere Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niederen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich sind, sondern Ausdruck einer niederen Gesinnung des Täters bilden.51 A und B entschlossen sich zur Durchführung der Amoktat, weil sie von den Bedrängnissen anderer Schüler nun „endgültig genug“ hatten. Sie wollten zum „Gegenschlag“ ausholen und planten mittels des Comeigentlich unbeteiligten Menschenleben der anderen Schüler und Lehrer der R maßen sie dabei keine weitere Bedeutung zu. Das steht auf sittlich niedrigster Stufe.
3. Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und Ergebnis
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch gegenüber dem erschossenen F besteht nicht etwa deshalb ein Rechtfertigungsgrund, weil F zuvor mittäterschaftlich mit E und G unter Bedrohung des A dem B seine neue Jacke entwendet hatte. Denn jener Angriff auf das Eigentum des B ist abgeschlossen. Der Notwehrexzess von A und B allenfalls extensiv und von der Rechtsordnung auch bloß entschuldigend nicht anerkannt.
A und B haben sich gegenüber S, X, Y und F jeweils des gemeinschaftlich begangenen heimtückischen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in niedrigen Beweggründen gem. §§ 212, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tateinheit, da A und B aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses handeln (Handlungseinheit). Es liegt rechtliche Handlungseinheit aufgrund iterativer (wiederholender) Verwirklichung des Tatbestandes vor.52 Die jeweils mitverwirklichte vollendete gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB wird insoweit konsumiert.
II. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2, Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB: gegenüber allen übrigen Anwesenden
1. Vorprüfung
Gegenüber den übrigen Anwesenden ist der Erfolg des Todes nicht eingetreten. Der Versuch des Mordes ist gem. §§ 212, 211 Abs. 1, 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB strafbar.
2. Tatentschluss
A und B hatten aufgrund gemeinschaftlich gefassten Tatplans Tatentschluss, so viele wie mögliche Personen in der Schule mit ihrer Amoktat zu töten. Die unter gemeinschaftlicher Tatherrschaft abgegebenen unkontrollierten Schüsse in die Menge sind ihnen wechselseitig zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). A und B wussten und wollten dies gerade. Dabei wollten sie gerade auch die infolge ihrer Arglosigkeit entstandene Wehrlosigkeit der anwesenden Schüler und Lehrer zur Tat ausnutzen und mit dem geplanten Schießen in die Menge so viele wie mögliche Personen gefährden. Ihr Tatentschluss umfasste mithin gerade die heimtückische Begehungsweise mit gemeingefährlichen Mitteln (s.o.). Die mit der Tat zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber der Vielzahl an betroffenen Menschenleben, allein um auf sich aufmerksam zu machen und angestaute Wut abzubauen, steht auch auf sittlich niedrigster Stufe (s.o.).
3. Unmittelbares Ansetzten
Indem A und B bereits begonnen hatten, unkontrolliert in die Menge zu schießen, haben sie nach allen Theorien unmittelbar angesetzt, denn darin liegt bereits der Beginn mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung.
4. Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und Ergebnis
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A und B haben sich jeweils des gemeinschaftlichen versuchten heimtückischen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in niedrigen Beweggründen gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB gegenüber allen übrigen anwesenden Schülern und Lehrern der Schule R schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tateinheit in der Form rechtlicher Handlungseinheit aufgrund iterativer Verwirklichung des Tatbestandes (s.o.).
III. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB: gegenüber den 35 verletzten Schülern
1. Objektiver Tatbestand
Indem A und B durch das unkontrollierte in die Menge-Schießen insgesamt 35 Personen verletzten, haben sie jeweils deren körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt sowie mit den zugefügten Verletzungen einen pathologischen Zustand hervorgerufen, mithin die 35 Personen körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt.
A und B handelten aufgrund gemeinschaftlichen Tatplans bei gemeinsamer Tatherrschaft mittels Schusswaffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und jeweils mit einer das Leben gefährdenden Behandlung, denn mit dem Gebrauch der Schusswaffen zielten A und B gerade auf Tötung möglichst vieler anwesender Schüler und Lehrer der R. Die Körperverletzungshandlungen sind damit konkret lebensgefährdend, teilweise darüber hinaus die tatsächlich eingetretenen Körperverletzungserfolge; Nr. 5 selbst nach der engsten hierzu vertretenen Ansicht gegeben.
2. Subjektiver Tatbestand
A und B handelten vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestandes, der qualifizierenden Merkmal sowie im Hinblick auf die gemeinsame Tatherrschaft.
3. Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und Ergebnis
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A und B haben sich jeweils der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gegenüber jedem der 35 verletzten Schüler gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tateinheit in Form rechtliche Handlungseinheit aufgrund iterativer Tatbestandsverwirklichung. Die insoweit jeweils vollendet verwirklichte Körperverletzung gegenüber 35 verletzten Schülern steht in Idealkonkurrenz zum jeweils versuchten Mord.
IV. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB: gegenüber allen übrigen Anwesenden
Die darüber hinaus durch das Schießen mitverwirklichten versuchten gefährlichen Körperverletzungen gegenüber allen übrigen nicht getöteten und nicht verletzten anwesenden Schülern und Lehrern werden von den insoweit jeweils vorliegenden versuchten Morden konsumiert.
B. Strafbarkeit des L gegenüber allen Opfern
I. §§ 212, 211 Abs. 2, 13, 25 Abs. 2 StGB oder §§ 212, 211 Abs. 2, 13, 27 StGB: Nichteingreifen
Fraglich ist, ob Lehrer L für die begangenen Taten wegen seiner Kenntnis von der Ankündigung der Amoktat im Internet als Garant und damit Mittäter oder Gehilfe einzustehen hat. An einer gemeinsam mit A und B bestehenden Tatherrschaft aufgrund gemeinsamen Wissens wären bereits objektiv größte Zweifel angezeigt. Jedenfalls aber hatte L weder für eine mittäterschaftliche Begehung noch für eine Beihilfehandlung einen hierzu entsprechend notwendigen Vorsatz auch nicht durch Unterlassen. An die tatsächliche Durchführung der Amoktat durch A und B hatte er gerade nicht geglaubt.
II. §§ 222, 13 bzw. §§ 229, 13 StGB: Nichteingreifen
Lehrer L könnte aber jeweils der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen an S, X, Y und F bzw. fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen an den 35 verletzten Schülern schuldig sein, indem er in Kenntnis der Ankündigung die Schüler und Lehrer der Schule gerade nicht vor dem Amoklauf von A und B warnte. Doch die bloße Kenntnis des L über die Ankündigung des Amoklaufes auf der Internethomepage von A und B, sondern allein sein Nichteinschreiten als Garant (Lehrer) in den tatsächlichen Amoklauf von A und B sind hier quasikausal. Denn inwieweit die eigentliche Bekanntgabe seiner Kenntnis die Durchführung der Tat hätte verhindern können, ist nicht gewiss. Wäre L aber eingeschritten und hätte Sicherungsmaßnahmen ergriffen, hätte im Einzelnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verletzungsschaden abgewendet werden können. Dem L kommt dabei als Lehrer auch eine entsprechende Garantenstellung als Beschützergarant über seine Schüler zu, sowohl um Straftaten, die von Schülern ausgehen zu verhindern als auch um Schüler vor Straftaten zu schützen. Eine weitergehende Garantenstellung aus Ingerenz ließe sich nur annehmen, wenn L mit der Nichtanzeige der Ankündigung der Tat im Internet bereits entsprechend bestehende Pflichten verletzt hätte. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
Infolge seiner Stellung als Garant ist L jedenfalls auch als Garant verpflichtet. Rechtfertigungsgründe, die sein Nichthandeln erlauben, sind nicht ersichtlich. Allerdings war dem L ein Einschreiten in die Amoktat jedenfalls nicht zumutbar, denn es kann nicht vom Garant gefordert werden, dass er im Sinne des Garantenschutzes sein eigenes Leben riskiert. Damit scheiden auch entsprechende Strafbarkeiten des L in Form fahrlässig begangener Tötungen durch Unterlassen oder Körperverletzungen durch Unterlassen aus. L bleibt auch insoweit straffrei.
C. Gesamtergebnis 3. Tatkomplex
A und B haben sich durch ihre Amoktat wegen vollendeten Mordes gegenüber S, X, Y und F gem. gem. §§ 212, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit jeweils versuchtem Mord gegenüber allen Anwesenden gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB idealkonkurrierend mit der gleichzeitig mitverwirklichten vollendeten gefährlichen Körperverletzung gegenüber den 35 verletzten Schülern gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. L bleibt straffrei.
Gesamtergebnis
E und G sind tateinheitlich wegen gemeinschaftlichen Raubes gegenüber B und der Freiheitsberaubung und Körperverletzung gegenüber A gem. §§ 249, 239, 223, 25 Abs. 2 StGB strafbar.
A und B sind tateinheitlich wegen Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten mit Gewaltdarstellung gem. §§ 126 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den jeweils tateinheitlich und idealkonkurrierenden Delikten des Mordes gegenüber S, X, Y und F, des versuchten Mordes gegenüber allen übrigen Anwesenden und der vollendeten Körperverletzung gegenüber den 35 Verletzten gem. §§ 212, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB (S, X, Y, F); §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (Alle); §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB (35 Verletzte); § 53 StGB strafbar.
L ist straffrei.
Zur Vertiefung
Wörner, ZJS 2012, S. 624.