Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 228 StGB – Einwilligung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 228 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 228 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 228 StGB drankommt
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