Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 228 StGB – Einwilligung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

§ 228 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)

Definitionen zu § 228 StGB

Rechtfertigende EinwilligungHypothetische Einwilligung

Streitstände

Maßstab der Sittenwidrigkeit bei der Einwilligung in eine Körperverletzung (§ 228 StGB)

Klausuren, in denen § 228 StGB drankommt

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB