Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: Hools, Corona und ein Supersportwagen

ZJS 2025, S. 1994

§ 185 StGB§ 228 StGB§ 193 StGB§ 130 StGB§ 113 StGB§ 52 StGB

Sachverhalt

T ist bekennender „Hool“ und Fan des örtlichen Fußballklubs. Als solcher ist er als Teil einer Gruppe von ca. 15 Leuten am Abend des 22.8.2021 mit ebenso vielen gegnerischen Fans an einer einsamen Stelle an einem Waldrand verabredet – man will kämpfen. Für diese Faustkämpfe existieren ungeschriebene, aber allgemein akzeptierte Regeln. Insbesondere darf nur „Mann gegen Mann“ gekämpft werden. Die Auseinandersetzungen dauern meist nur ein paar Minuten und sind beendet, wenn alle Kämpfer einer Seite am Boden liegen, fliehen oder auf andere Weise die Niederlage anerkennen. Wer gegen die Regeln verstößt, wird aus der Gruppe ausgeschlossen – man will schließlich keine Toten oder Schwerverletzten. In der Prügelei gelingt es T anfangs, einige gute Treffer zu setzen; später muss er aber Einiges einstecken. Seine Hools verlieren eindeutig; nach ca. 20 Minuten wird das Treffen beendet; außer ein paar blutigen Lippen (auch bei einem Gegner des T, dem O) kommt es aber zu keinen schwerwiegenden Verletzungen.

T ist mit den Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die die Bundes- und Landesregierungen getroffen haben, nicht zufrieden. Er beteiligt sich daher an Demonstrationen, die sich gegen diese Politik wenden. Er geht ohnehin gerne auf Demos, besonders, wenn sie „Action“ versprechen – er mag Auseinandersetzungen mit Gegendemonstrationen und der Polizei. Auf die ist er insgesamt nicht gut zu sprechen. Am Tattag nimmt er an einem „Corona-Spaziergang“ mit Gleichgesinnten teil, obwohl er sich nicht besonders gut fühlt und Fieber hat; kurze Zweifel, ob er sich an seiner Arbeitsstelle, einem Logistikunternehmen, in dem es einen Corona-Ausbruch gegeben hat, vielleicht mit COVID-19 angesteckt haben könnte, wischt er beiseite. Zur Feier des Tages hat er sich ein T-Shirt angezogen, auf dem „A.C.A.B.“ zu lesen ist. T ist sich der Bedeutung dieser Buchstabenkombination bewusst. Er trägt außerdem einen selbstgebastelten Galgen bei sich, an dem eine leicht als Gesundheitspolitikerin G zu identifizierende Puppe baumelt, der ein Schildchen umgehängt ist, auf dem „Volksverräter!“ steht. Rasch kommt es zu Zusammenstößen mit der Polizei. Da T nicht, wie aus Infektionsschutzgründen für die Demonstration angeordnet, eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, will der Polizeibeamte P seine Personalien aufnehmen, wozu er befugt ist. Als P ihn entsprechend anspricht, tritt T ihm gegen das Schienbein. Er überlegt kurz und spuckt P dann auch noch in das schmerzerfüllte Gesicht.

Er will sich nämlich unbedingt gleich ein Video ansehen, das im Internet von X angekündigt worden ist. X ist sehr reich und hat sich unlängst einen Supersportwagen Begatto Omicron gekauft. Es handelt sich um eines der schnellsten für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge, für das u.a. damit geworben wird, dass der Tacho „erst bei magischen 500 km/h endet.“ X will wissen, ob er 420 km/h schafft, die im Topspeed-Modus laut Hersteller unproblematisch erreichbar sind. Er freut sich, dass in Deutschland auf Autobahnen, soweit nicht anders ausgeschildert, kein Tempolimit gilt. Sein Wagen ist außerdem vom Kraftfahrzeugbundesamt zugelassen. Er will die Fahrt filmen, um dann auf seinem Yuutjoop-Kanal ein besonders eindrucksvolles Video hochladen zu können, das zeigt, wie er den Geschwindigkeitsrekord bricht und den Wagen sicher im Griff hat. An einem frühen Sonntagmorgen befährt er die Autobahn auf einer Strecke, die dreispurig ausgebaut ist, über zehn Kilometer ganz gerade verläuft und auf der keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Die Sicht ist gut, die Sonne scheint und es sind kaum Fahrzeuge unterwegs. X beschleunigt über mehrere Kilometer und überholt, ganz links fahrend, mühelos insgesamt fünf Fahrzeuge, die auf der rechten Spur fahren. Er steuert das Fahrzeug sicher, wobei er – wie später auf dem hochgeladenen Video zu sehen ist – ab ca. 350 km/h nicht mehr ganz spurtreu auf der linken Spur fährt, sondern mitunter auch ein wenig auf die mittlere Spur zieht. Dann ist es so weit – X fährt 420 km/h, was die Kamera aufzeichnet. Nach wenigen Sekunden verlangsamt X wieder etwas. Plötzlich, noch immer ist er mit ca. 400 km/h unterwegs, muss er niesen. Dabei zieht er das Fahrzeug ruckartig und deutlich nach rechts, bis fast auf die rechte Spur. Dort ist niemand zu sehen und wenige Augenblicke später hat X das Fahrzeug wieder sicher im Griff. Nach einigen weiteren Minuten und unter Jubel und Gejohle, das auf den Videos zu hören ist, beendet er die Fahrt.

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# Lösungsvorschlag

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu Lasten O durch die Prügelei am Waldesrand. 1154

A. Strafbarkeit des T

I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu Lasten O durch die Prügelei am Waldesrand

Indem T den O schlug und dieser eine blutende Lippe davontrug, könnte er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung

Dann müsste T den O körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.1 Eine solche liegt in den Schlägen, die O einstecken musste. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer Zustand, d.h. ein vom körperlichen Normalzustand abweichender Zustand, wenn auch nur vorrübergehender Natur, hervorgerufen oder gesteigert wird.2 Auch diese ist wegen der zugefügten blutigen Lippe zu bejahen.

bb) Qualifikation, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Fraglich ist, ob T i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gehandelt hat. Der Sachverhalt spricht hier von Kämpfen „Mann gegen Mann“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kämpfe jeweils paarweise stattfinden, sodass sich O nur dem T gegenübersah, mithin nicht mehrere Beteiligte zusammenwirkten. Dann liegt die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht vor.

b) Einwilligungserklärung und Einwilligungsfähigkeit

Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass eine Einwilligung im konkreten Fall überhaupt gegeben werden kann. Grundsätzlich – auch dies zeigt die Existenz des § 228 StGB– ist die körperliche Unversehrtheit als Schutzgut des § 223 Abs. 1 StGB disponibel, d.h. die einzelne Rechtsgutsträgerin oder der -träger kann einwilligen, wenn die übrigen individuellen Voraussetzungen vorliegen. Dies sind vor allem Einwilligungserklärung und Einwilligungsfähigkeit. Erstere liegt hier ausweislich des Sachverhalts durch die Verabredung vor. Die Einwilligungsfähigkeit setzt natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit voraus. Sie liegt bei Erwachsenen regelmäßig vor. Konkret müssen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Tat sowie deren Folgen beurteilt werden können, was ausreichende Informationen voraussetzt. Auch hier ergeben sich an den Voraussetzungen in Bezug auf O keine Bedenken.

c) Kein Verstoß gegen die guten Sitten

Zu fragen ist sodann, ob die Tat gegen die guten Sitten i.S.d. § 228 StGB verstößt. Wann dies der Fall ist, ist umstritten. Der Anwendungsbereich des § 228 StGB ist jedoch angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs der „guten Sitten“ eng zu fassen, um nicht diffuse gesellschaftlichmoralische Wertungen an die Stelle der zulässigen individuellen Disposition, die der Gesetzgeber akzeptiert, zu setzen.4 In Fällen wie dem vorliegenden könnte wegen der typischerweise von Massenschlägereien ausgehenden Eskalationsgefahr, die zu schweren Verletzungen oder zur Beeinträchtigung Unbeteiligter führen kann, ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden.6 Auch der Grundgedanke des § 231 Abs. 1 StGB kann angeführt werden, der eben Schlägereien als besonders gefährlich kennzeichnet. Entgegengehalten werden kann jedoch, dass sie – jedenfalls wenn, wie hier, Vorkehrungen getroffen werden, die die Eskalationen verhindern sollen und sogar ein gewisses Regelverhalten gefordert ist – sich nicht wesentlich von gefährlichen Sportarten wie Boxen, Kickboxen oder Mixed Martial Arts unterscheiden. Diese sind gesellschaftlich anerkannt oder werden jedenfalls hingenommen und daher der Einwilligung nach § 228 StGB zugänglich. Auch die Einbeziehung des § 231 Abs. 1 StGB, dessen Rechtsgut „Schutz der Rechtsgemeinschaft“ anders als die körperliche Integrität des Einzelnen nicht disponibel ist, ist verfehlt, denn sie würde dieser Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr lassen, wenn nunmehr alle einverständlichen Schlägereien unabhängig vom Eintritt der schweren Folgen als gefährliche Körperverletzungen gewertet werden könnten. Die Existenz des § 231 Abs. 1 StGB mit seiner niedrigen Strafdrohung für die dort eingefangenen Gefahren zeigt vielmehr, dass es systemwidrig wäre, wenn man wegen eben dieser zunächst nur abstrakt vorliegenden Gefahren eine konkrete Körperverletzung trotz Einwilligung für sittenwidrig, folglich rechtswidrig erklären und dann die Strafe aus den (zum Teil deutlich) höheren Strafrahmen der §§ 223 ff. StGB nehmen würde. Diese „Aushebelung“ der niedrigeren Strafdrohung für bloß abstrakte Gefahren wächst sich im zu beurteilenden Fall sogar zu einer Umgehungstaktik aus, weil die Voraussetzungen des § 231 Abs. 1 StGB eben nicht vorlagen: Die Gruppenschlägerei hat hier weder einen Todesfall noch eine schwere Körperverletzung verursacht. Diese Einschätzung hindert auch nicht, dass die schwere Folge nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, denn andernfalls liefe die vom Gesetzgeber intendierte Begrenzung der Strafbarkeit leer.8

In Bezug auf die „Eskalationsgefahr“ muss schließlich beachtet werden, dass hier für die Auseinandersetzung bewusst eine einsame Stelle ohne Publikumsverkehr ausgesucht wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass hier kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt und T hier wegen der Einwilligung des O gem. § 228 StGB gerechtfertigt ist.

3. Ergebnis

T ist nicht strafbar nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

II. § 231 Abs. 1StGB durch die Prügelei am Waldesrand

Zwar hat T sich durch die Prügelei am Waldrand im Sinne der Norm an einer Schlägerei beteiligt, es fehlt jedoch an der für die Strafbarkeit notwendigen objektiven Bedingung einer schweren Körperverletzungs- oder Todesfolge bei einer der beteiligten Personen. Er ist nicht strafbar gem. § 231 Abs. 1 StGB.

objektiven Sinngehalt der Äußerung zu bestimmen. Die Auslegung des Erklärten muss sich danach orientieren, wie ein „alle maßgeblichen Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter“ die Äußerung versteht.10 „A.C.A.B.“ steht nach dem Erfahrungswissen Eingeweihter und Mitgliedern der Polizei für „all cops are bastards“; dass die Parole hier nach der Einlassung des T für „all colours are beautiful“ stehen soll, ist im Fallkontext danach als Schutzbehauptung zu werten. Die Bezeichnung einer Person als „Bastard“ ist nach gängigem Verständnis grundsätzlich geeignet, diese Person als minderwertig und verachtenswert zu kennzeichnen und ihren Ehranspruch erheblich zu beeinträchtigen.

bb) Abwägung mit der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG

Hier ist aber zu berücksichtigen, dass diese konkludente Kundgabe auf dem T-Shirt auf einer Demonstration (bzw. auf einem sich als solche darstellenden „Corona-Spaziergang“) erfolgt, d.h. Teil einer politischen Äußerung ist. Mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen Ehre und Meinungsfreiheit sowie der mit ihr verbundenen Versammlungsfreiheit ist daher schon auf Tatbestandsebene eine Auslegung der Äußerung vorzunehmen, die im Sinne der praktischen Konkordanz in Abwägung mit dem Ehranspruch der betroffenen Person(en) den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG berücksichtigt.11 Hierzu muss aber geprüft werden, ob es sich hier um eine generelle Meinungsäußerung zur Qualität der Strafverfolgungsorganen handelt, oder ob individualisiert auf die Ehre von Mitgliedern dieser angesprochenen Personengruppe gezielt wird.

cc) Konkreter Norm- und Ehrbezug

Zu prüfen ist daher weiter, an wen die auf dem T-Shirt aufgedruckten Worte „all cops“ adressiert sind, d.h. ob eine Kundgabe in Bezug auf eine konkrete Person und ihr Rechtsgut „Ehre“ erfolgt ist. Es liegt nahe, sie im Sinne einer Kollektivbeleidigung zunächst auf die Institution „Polizei“ selbst zu beziehen. Grundsätzlich wird die Fähigkeit, als Kollektiv beleidigt zu werden, für Kollektivpersönlichkeiten, die eine rechtlich anerkannte Aufgabe erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können, angenommen.12 Dies lässt sich jedoch wegen der verschiedenen Aufgaben und Organisationseinheiten von „der Polizei“ nicht sagen.

Daneben ist jedoch anerkannt, dass einzelne Polizeibeamtinnen und -beamte, hier ggf. die mit der Demo befassten Diensthabenden und konkret P, durch den Gebrauch einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden können. Voraussetzung ist es jedoch, dass sich die Beleidigung einem klar abgegrenzten und überschaubaren Kreis von Betroffenen zuordnen lässt und dieser sich von der Allgemeinheit („der Polizei“) deutlich abhebt.

Das BVerfG hat unter Berücksichtigung des hohen Wertes der freien Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG durch Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS“ das Vorliegen einer Kollektivbeleidigung in einer vergleichbaren Fallkonstellation abgelehnt,13 weil sie nicht hinreichend in Bezug auf Personen konkretisiert war, sondern eher die ablehnende Haltung und ein „Abgrenzungsbedürfnis“ gegenüber den staatlichen Organen zum Ausdruck brachte. Auf dieser Basis lässt sich auch für den vorliegenden Fall argumentieren, dass das Tragen des T-Shirts per se nicht die Kundgabe einer ausreichen konkretisierten Missachtung gegenüber einer Person, sondern lediglich gegenüber einem Berufsstand in seiner Allgemeinheit darstellt (a.A. vertretbar).

2. Ergebnis

T ist durch das Tragen des T-Shirts mit der Aufschrift A.C.A.B. nicht gem. § 185 StGB strafbar (a.A. vertretbar).

II. § 185 StGB durch das Beisichtragen des Galgens mit der identifizierbaren Puppe und durch die Bezeichnung der G als „Volksverräter“ zum Nachteil der G

Indem T einen Galgen mit einer als G identifizierbaren Puppe trug und wegen ihrer Bezeichnung als „Volksverräter“ könnte er sich wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Kundgabe beleidigenden Inhalts

Dann müsste beides jeweils eine Kundgabe beleidigenden Inhalts, d.h. einer Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung sein. Die Kriterien hierfür sind bereits dargelegt worden.

Aus dem Zusammenhang zwischen dem am Galgen aufgeknüpften Püppchen und der Bezeichnung Volksverräter ist zu schließen, dass G nach Auffassung des T den Tod verdient und als „Volksverräter“ schweres Unrecht begangen hat. Diese Inszenierung deutet auf die Prozesse vor dem Volksgerichtshof zu Zeiten der NS-Diktatur hin, deren Angeklagte wegen des Vorwurfs des Volksverrats ohne rechtsstaatliche Verfahren zum Tode verurteilt wurden. T gibt hiermit zum Ausdruck, dass mit G gleichermaßen verfahren werden sollte.14 Das ist geeignet, sie in ihrem Ehrgefühl zu treffen, und verletzt ihren Achtungsanspruch und ihr Recht auf ein faires Verfahren, die ihren Kern in der personalen Menschenwürde haben, grundlegend.

verstanden werden kann, annehmen müssen, dass der Bereich von Meinungsäußerungen verlassen ist. Selbst wenn Politiker:innen im politischen Meinungskampf mehr hinnehmen müssen als Private, wird dieser Bereich hier verlassen, denn G wird jeglicher Achtungsanspruch ihrer Person verweigert. Das gilt in ähnlich starkem Maße auch für die Bezeichnung als Volksverräter.

b) Subjektiver Tatbestand

T handelte vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit

Die oben mit Blick auf eine Herausnahme von Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, aus dem Tatbestand des § 185 StGB angestellten Überlegungen werden von manchen Stimmen erst im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung nach § 193 StGB berücksichtigt. Dann ist zu überlegen, ob die Äußerung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse zu verdeutlichen. Als solches kommen alle privaten und öffentlichen Interessen, die nicht rechts- und sittenwidrig sind, in Betracht. Hier wird man die politische Willensbekundung prinzipiell als solches Interesse verstehen können. Die Äußerung müsste aber auch als „angemessenes“ Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu bewerten sein. Es kann aber nichts anderes gelten, als oben bereits dargelegt, d.h. eine Äußerung, die von personalen Achtungsanspruch der kritisierten Person nichts mehr übriglässt, kann über § 193 StGB nicht gerechtfertigt werden.

3. Schuld

T handelte auch schuldhaft.

4. Ergebnis

T hat § 185 StGB zu Lasten G verwirklicht. Die Verfolgung der Straftat hängt von der Stellung eines Strafantrags ab, § 194 Abs. 1 StGB, der hier gestellt ist. T ist daher gem. § 185 StGB zu Lasten G strafbar.

III. § 113 Abs. 1 StGB durch den Tritt zu Lasten P

Indem T den P trat, als dieser seine Personalien aufnehmen wollte, könnte er sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Amtsträgereigenschaft

P als Polizeibeamter ist ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB). Als solcher will er zur Durchsetzung des Infektionsschutzgesetzes eine Identitätsfeststellung (z.B. § 21 ASOG Berlin) und damit eine Diensthandlung vornehmen; zu ihr ist er auch im Sinne der Norm berufen.

bb) Widerstand leisten

Dagegen müsste T Widerstand geleistet haben. Widerstandleisten ist jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll.16 Ein Tritt gegen das Schienbein stellt eine solche Widerstandsleistung dar.

b) Subjektiver Tatbestand

T handelte vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Er handelte rechtswidrig. Laut Sachverhalt ist die polizeiliche Maßnahme auch rechtmäßig.

IV. § 114 Abs. 1 StGB durch den Tritt zu Lasten P

Indem T den P trat, als dieser seine Personalien aufnehmen wollte, könnte er sich auch wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

P ist ein Amtsträger und will eine Diensthandlung vornehmen (siehe oben).

Ihn müsste T bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen haben. Fraglich ist, welche Qualität der Angriff haben muss. Das ist umstritten. Wegen der im Mindestmaß erhöhten Strafandrohung, die auch im Vergleich zu § 113 Abs. 1 StGB ein „Mehr“ verlangt, kann m.E. „jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg“18, d.h. auch geringfügige körperliche Einwirkungen, nicht zur Tatbestandsverwirklichung ausreichen. Hier ist mit einem Tritt gegen das Schienbein, mit dem ausweislich des Sachverhalt keine weiteren Blessuren verbunden sind, eine solche Qualität der Einwirkung m.E. noch nicht erreicht.19

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Amtsträgereigenschaft

P ist, wie oben geprüft, Amtsträger, der zur vorgenommenen Diensthandlung, der Identitätsfeststellung, berufen ist.

bb) Widerstand leisten

Auf sie bezogen müsste T Widerstand geleistet haben. Das Anspucken ist geeignet, diese Diensthandlung zumindest zu erschweren.21

b) Subjektiver Tatbestand

Fraglich ist, ob sich der Vorsatz des P gerade auf das Widerstand leisten bezog. Jedenfalls kann das Anspucken als Reaktion auf das Vorgehen des P betrachtet werden und stand in unmittelbarem Zusammenhang damit, sodass sich Vorsatz bejahen lässt.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

T ist strafbar gem. § 113 Abs. 1 StGB auch in Bezug auf das Anspucken des P.

VI. § 114 Abs. 1 StGB durch das Anspucken des P

Indem T den P anspuckte, als dieser seine Personalien aufnehmen wollte, könnte er sich auch wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Das Anspucken erreicht jedoch nicht die für § 114 Abs. 1 StGB geforderte Intensität eines tätlichen Angriffs (a.A. vertretbar); T ist nicht strafbar.

VII. § 223 Abs. 1 StGB durch das Anspucken (Ekelgefühle)

Weiterhin könnte sich T durch das Anspucken des P, das bei ihm Ekelgefühle auslöste, wegen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

Einigkeit besteht darüber, dass bloße Ekelgefühle ebenso wie anderes Missbehagen für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 223 Abs. 1 StGB nicht ausreichen. Zu prüfen ist daher, ob das Bewirken der Ekelgefühle bei P die Qualität einer körperlichen Misshandlung erreicht. Darunter wird, wie bereits oben geprüft, eine üble, unangemessene Behandlung verstanden, soweit durch sie das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Erforderlich ist, bei Uneinigkeit im Einzelnen, dass eine starke körperliche Reaktion im Sinne einer physisch-somatischen Folge als Konsequenz der seelischen Beeinträchtigung notwendig ist, z.B. Erbrechen vor Ekel. Wenn das Anspucken nur ein Gefühl des Ekels hervorruft, reicht dies nicht.22

2. Ergebnis

Mangels ausreichend sicher nachweisbarer Kausalität ist T nicht gem. § 223 Abs. 1 StGB wegen der Infektion des P strafbar.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Kundgabe beleidigenden Inhalts

Eine Beleidigung ist, wie bereits geprüft, eine Kundgabe beleidigenden Inhalts, d.h. einer Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung. Sie kann auch non-verbal erfolgen, sofern sie anhand der Umstände des Einzelfalls nach dem objektiven Sinngehalt der Äußerung - einschließlich Gesten – bestimmt werden kann. Das Anspucken drückt nach allgemeinverständlicher Lesart Nichtachtung aus, damit ist hier eine Beleidigung objektiv gegeben.

bb) Qualifikation, § 185 Var. 2 StGB

Weiterhin erfolgte diese Kundgabe während einer Demonstration, d.h. in der Weise, dass sie von einem größeren, von der Zusammensetzung her unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis genommen werden kann, damit öffentlich i.S.d. § 185 Var. 2 StGB

cc) Qualifikation, § 185 Var. 4 StGB

T könnte schließlich auch die Qualifikation des § 185 Var. 4 StGB verwirklicht haben, d.h. die Beleidigung „mittels einer Tätlichkeit“ begangen haben. Eine Tätlichkeit i.S.d § 185 StGB ist eine unmittelbar gegen den Körper gerichteten Einwirkung, die nach ihrem objektiven Sinn eine besondere Missachtung des Geltungswerts des Betroffenen ausdrückt.26 Dies bedeutet, dass – anders als etwa für § 114 Abs. 1 StGB verlangt – eine tatsächliche Einwirkung im Sinne eines Angriffs auf die körperliche Substanz nicht nötig ist.27 Ungeachtet der Frage, wie stark die Einwirkung auf den Körper sein muss, trifft das Anspucken den P jedenfalls am Körper. Die Tätlichkeit i.S.d. § 185 StGB ist daher zu bejahen.

b) Subjektiv

T handelte auch vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit

§ 193 StGB greift hier trotz des Demo-Kontexts mangels erkennbaren Inhalts einer „Kundgabe“ nicht. T handelte rechtswidrig.

3. Schuld

T handelte schuldhaft.

4. Ergebnis

T ist strafbar wegen öffentlicher, tätlicher Beleidigung gem. § 185 Var. 1, 2 und 4 StGB durch das Anspucken des P.

B. Ergebnis

Im zweiten Tatkomplex ist T strafbar gem. § 185 Var. 1 StGB durch das Bei-sich-Tragen des Galgens mit der identifizierbaren Puppe und zum Nachteil der G durch die Bezeichnung der G als „Volksverräter“; gem. § 113 Abs. 1 StGB zu Lasten P durch den Schienbeintritt; gem. § 113 StGB zu Lasten P durch das Anspucken und gem. § 185 Var. 1, 2 und 4 StGB zu Lasten P durch das Anspucken. Die beiden letztgenannten Delikte werden durch dieselbe Tathandlung, basierend auf demselben Tatentschluss begangen. Sie stehen daher in Tateinheit gem. § 52 StGB. Dazu stehen die Beleidigung gem. § 185 StGB zu Lasten G sowie der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB zu Lasten P, die auf vorhergehenden, getrennten Tatentschlüssen beruhen, in Realkonkurrenz gem. § 53 StGB.

Dritter Tatkomplex: Auf der Autobahn

A. Strafbarkeit des X

I. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Benutzen der Autobahn als Rennstrecke

Indem X mit bis zu 420 km/h die linke Fahrspur befuhr und dadurch die Autobahn als Rennstrecke nutzte, könnte er sich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.

Hier ist schon ein verkehrsfremder Inneneingriff äußerst fraglich, jedenfalls aber fehlt es ersichtlich an einem Gefahrerfolg. Eine Strafbarkeit des X gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt daher nicht in Betracht.

II. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das Rasen auf der linken Fahrspur

Eventuell könnte sich X durch das Befahren der linken Fahrspur mit 420 km/h wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Ungeachtet der Frage, welche der „sieben Todsünden“ X begangen haben könnte, fehlt es, wie oben festgestellt, an einem Gefahrerfolg. X ist daher durch das Rasen auf der linken Fahrspur nicht gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

III. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Benutzen der Autobahn als Rennstrecke

Indem X mit bis zu 420 km/h die linke Fahrspur der Autobahn befuhr, um sich dabei zu filmen und zu beweisen, dass er einen Streckenrekord brach, könnte er sich jedoch wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

Hierfür müsste er sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr fortbewegt haben, um eine größtmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.

aa) Kraftfahrzeugführen im Straßenverkehr

X fuhr seinen Supersportwagen auf der Autobahn, mithin im öffentlichen Verkehrsraum. Damit war er als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr unterwegs.

bb) Kraftfahrzeugrennen

Der Tatbestand soll die Fälle erfassen, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt, auch als „Einzelrennen“ oder „Alleinrasen“ bezeichnet. Zu deren Ermittlung sind objektive Gegebenheiten und subjektive Motivationen gemeinsam heranzuziehen. Zu prüfen ist dazu zunächst, ob X mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ fuhr, was bei der geschilderten Geschwindigkeit von 420 km/h durchaus nahe liegt. Seine Geschwindigkeit verstieß zwar nicht gegen ein ausgeschildertes Tempolimit, erfasst sind aber auch Fälle, in denen so gefahren wird, dass es in der konkreten Verkehrssituation (Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse) abstrakt gefährlich ist. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO ist dafür relevant, ob die gefahrene Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und dem Fahrzeugführenden angepasst ist. Entscheidend ist dabei, dass nur so schnell gefahren wird, wie das Fahrzeug ständig zu beherrschen ist. Hier ist der Hinweis aus dem Sachverhalt relevant, wonach auch bei optimalen Bedingungen ein Bremsweg von 500 Metern anzunehmen ist, der jegliche adäquate Reaktion in näherer Umgebung eines Zwischenfalls unmöglich macht. Wie das Niesen zeigt, ist bei der gefahrenen Geschwindigkeit unabhängig von der fahrerischen Fähigkeiten außerdem jede kleine Irritation dazu geeignet, beachtliche Konsequenzen (Verziehen des Fahrzeugs) nach sich zu ziehen. Dies gilt ebenso für unvorhergesehene, aber nicht untypische Ereignissen im Straßenverkehr wie Fehlverhalten anderer am Verkehr teilnehmenden Personen, Wildwechsel, Steinschlag etc.28 Zu schließen ist daraus, dass X mit extremer und allein dadurch nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr.

cc) Grobe Verkehrswidrigkeit

Ob dies allein auch eine grobe Verkehrswidrigkeit indiziert, ist dabei unklar. Das Merkmal bereitet schon bei § 315c StGB Probleme, dort muss es sich auf die dort aufgezählten „Todsünden“ beziehen. Üblicherweise versteht man darunter einen besonders schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift – hier also das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit, § 3 StVO. X hatte sich hier guter Bedingungen für seinen Rekordversuch versichert, er missachtete auch kein ausgewiesenes Tempolimit. Zu berücksichtigen ist auch, dass alle, die am Verkehr teilnehmen, sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass alle anderen sich angemessen verhalten und der Zustand des öffentlichen Verkehrsraums ebenfalls ordnungsgemäß ist. Anders gewendet: Niemand muss so fahren, dass permanent Fehlverhalten anderer erwartet und ausgeglichen werden muss. Dennoch ist es im konkreten Fall so, dass X optimale Bedingungen von allen anderen bzw. vom öffentlichen Verkehrsraum erwartet. Damit nutzt er ihn in einer ihm nicht zustehenden Weise, die die erheblich zu hohe Geschwindigkeit auch als groben Verkehrsverstoß kennzeichnet (a.A. vertretbar).

dd) Rücksichtslosigkeit

X müsste darüber hinaus rücksichtslos gehandelt habe. Dieses Merkmal geht auf die Motivation von Täter oder Täterin ein, hat damit subjektive Komponenten, ist aber anhand dieser Motivlage objektiv zu bestimmen. Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr wird angenommen, wenn sich jemand aus eigensüchtigen Gründen über die Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen das eigene Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflosfährt.29 Hier nutzt X den öffentlichen Verkehrsraum als private Rennstrecke, in der Hoffnung, dass andere am Verkehr teilnehmende Personen ihm nicht in die Quere kommen. Seine Pflicht zur grundsätzlichen Rücksichtnahme erfüllt er nicht, weil er sie seinem Rekordwunsch unterordnet. Damit handelt er rücksichtslos (a.A. vertretbar).30

b) Subjektiv

X müsste Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands gehabt haben, d.h. er müsste sich über die Tatumstände bewusst gewesen sein und ihre Erfüllung billigend in Kauf genommen haben.

aa) Vorsatz hinsichtlich der unangepassten Geschwindigkeit

Er wusste, dass er extrem schnell unterwegs sein würde. Ob sich sein Vorsatz auf die unangepasste Geschwindigkeit im oben erläuterten Sinne bezog, ist allerdings fraglich – er ging offensichtlich davon aus, dass er jederzeit in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Andererseits waren ihm die Umstände, die zur besonderen abstrakten Gefährlichkeit seines Verhaltens führen, bewusst – jemand, der so stolz auf seinen Supersportwagen ist, kennt auch dessen Bremsverhalten. An der übermäßig langen Bremsstrecke bei der gefahrenen Geschwindigkeit führt daher auch subjektiv kein Weg vorbei (a.A. vertretbar).

bb) Vorsatz hinsichtlich der groben Verkehrswidrigkeit

Ob er alle Umstände kannte, die aus seinem Verhalten eine grobe Verkehrswidrigkeit machten, ist allerdings fraglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme von Vorsatz nicht voraussetzt, dass der Täter oder die Täterin das eigene Verhalten als grob verkehrswidrig erkennt und wertet; gekannt werden müssen nur die Tatsachen, aus denen diese Wertung abzuleiten ist.32 Wegen des Bezugs zu Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. der rechtlichen Einordnung der unangepassten Geschwindigkeit handelt es sich um ein normatives Merkmal, das vom Vorsatz umfasst sein muss – ggf. kommt daher ein Irrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB in Betracht.

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass X davon ausging, dass sein Verhalten „erlaubt“ sei. Er kann für sich geltend machen, dass er auf einer Strecke ohne erkennbares Tempolimit fuhr und das Fahrzeug – laut Sachverhalt, aber auch im realen Vorbildfall – für die gefahrene Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugbundesamt zugelassen war. Da er im Rahmen der im ohne Weiteres möglichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit diesem Fahrzeug die bestmöglichen Bedingungen für die Fahrt wählte, kann in der Tat gefragt werden, warum das Fahrzeug zugelassen ist, wenn solche Fahrten verboten sein sollten. Er kannte damit einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht. Ein Vorsatz des X in Bezug auf die grobe Verkehrswidrigkeit ist daher gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB abzulehnen (a.A. vertretbar).

2. Ergebnis

X ist nicht strafbar gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

B. Ergebnis

X bleibt straflos.

Gesamtergebnis

Im ersten Tatkomplex ist T straflos.

Im zweiten Tatkomplex ist T strafbar gem. §§ 185 Var. 1, 2 und 4, 113, 52 StGB; §§ 185, 113 Abs. 1, 53 StGB.

Im dritten Tatkomplex bleibt X straflos.

Zur Vertiefung

Morgenstern, ZJS 2025, S. 1994.

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