Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenübungsklausur: Raufhandel mit ungewisser Kausalität
ZJS 2025, S. 1920
Sachverhalt
R und S sitzen in einer Bar. Bereits mit dem ersten Bier regen sich bei R Aggressionen. So sagt sie zu S: „Siehst Du T? Komm, lass uns rübergehen und ihm eine Tracht Prügel verpassen!“ Daraufhin treten R und S mit geballten Fäusten zum Tisch, an dem T sitzt, und beginnen ohne Vorwarnung damit, Schläge in die Richtung von T abzugeben. Überrascht stellen die beiden fest, dass T reaktionsschnell ausweicht und darüber hinaus durchaus bereit ist, sich zu wehren. Es dauert nur kurz, da mischen auch einige wenige weitere Personen aktiv mit und es ergibt sich ein Handgemenge, in dem „die Fäuste fliegen“ – etliche Gäste begleiten das Geschehen mit Johlen. Da sich die schier zu einem Knäul verknoteten Kontrahenten keinerlei Pause gönnen, dauert es angesichts der bald eintretenden Erschöpfung nicht allzu lange, bis es der Wirtin gelingt, die Streitenden zu trennen. Sie ziehen sich zurück und lecken ihre Wunden. Ein jeder von ihnen hat großflächige blaue Flecke erlitten, was sie aber, wie sie später einhellig berichten, „zwar gespürt, aber nicht geschmerzt oder gestört“ hätte. Erstaunt über die nach dem Kampf eingekehrte Ruhe muss S feststellen, dass die Ruhe auch fortdauert, als die Wirtin eindringlich auf ihn einredet. Wie später gutachterlich festgestellt wird, ist sein Gehör irreversibel beschädigt. Selbst mit modernen Operationsmethoden lässt sich gerade einmal ein Prozent der normalen Hörkraft wiederherstellen.
In der Lokalzeitung, die ausgiebig über den Fall berichtet, kommentiert ein Journalist, dass „staatliche Ressourcen für eine selbstgewählte Privatangelegenheit dreier Hitzköpfe“ überhaupt nicht eingesetzt werden sollten. Gleichwohl nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen R, S und T auf. Diese gestalten sich allerdings schwierig, denn die Lichtverhältnisse sowie die Alkoholisierung der Zuschauenden vereitelten die Rekonstruktion der Ereignisse.
Über das bereits Erwähnte hinaus kommt das Gericht zur Überzeugung lediglich folgender Begebenheiten: Die drei Streitenden wollten zwar der jeweils „gegnerischen Seite“ den ein oder anderen blauen Fleck beibringen, hatten dabei jedoch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, jemanden zum Gehörlosen zu machen. Das Gericht hielt zudem die Einschätzung von T für glaubhaft, dass er sich zwar durchaus „proaktiv“ auf die handgreifliche Auseinandersetzung eingelassen habe, jedoch lediglich dasjenige getan habe, was man in einer derartigen Situation zum Selbstschutz für nötig erachten würde. Infolge von Zeugenaussagen gewann das Gericht außerdem die Überzeugung, dass alle drei Beteiligten Faustschläge abgegeben hatten; auch hatten sich alle drei im Laufe der Auseinandersetzung zusätzlich zur Unterstützung ihrer wuchtigen Hiebe zumindest je einmal einer relativ großen, jedoch leichten Blumenvase bedient, die immer mal wieder den Besitzer gewechselt hatte. Nach Bekunden der Gutachterin war es eben jene längliche, blecherne Vase, die im Wege der Fremdeinwirkung zum Gehörschaden bei S geführt hatte. Wer aber nun wen mit was getroffen hatte, ließ sich nach gerichtlicher Überzeugung den diesbezüglich völlig verworrenen Zeugenbeobachtungen für keinen einzigen der Treffer mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Nicht einmal hinsichtlich der blauen Flecke war klar, ob sie sich aus den Schlägen von anderen Raufenden ergeben hatten, oder aber etwa aus dem ungeschickten und selbstverschuldeten Umgang mit dem Inventar der Bar.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. § 223 Abs. 1 StGB gegenüber T
1. Tatbestand
Indem R Faustschläge abgab und T blaue Flecke erlitt, könnte sie den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht haben. Dazu müsste Rs Verhalten zunächst objektiv als körperliche Misshandlung oder als Gesundheitsschädigung zu interpretieren sein (§ 223 Abs. 1 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB). Als Misshandlung angesehen wird ein Verhalten dann, wenn es das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Hier hatte T die Auswirkungen der Rauferei laut dessen eigener Aussage „zwar gespürt, aber nicht geschmerzt oder gestört“, sodass die Beeinträchtigung des Wohlbefindens zweifelhaft erscheint.
Die herrschende Ansicht legt den Begriff der Misshandlung allerdings so aus, dass alternativ zur Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens auch die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit genügt.1 Substanzverletzende Einwirkungen, wie sie mit den blauen Flecken als Blutergüsse gegeben sind, stellen eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar, sodass die herrschende Ansicht in den Fällen einer Substanzverletzung stets zur Bejahung einer Misshandlung gelangt – jedenfalls, sofern die für § 223 Abs. 1 StGB geforderte Schwelle der Erheblichkeit, die als Bagatellgrenze verstanden wird,2 überschritten ist.3
Hiergegen könnte man einwenden, dass die Implikation nicht zwingend ist, also der Begriff der Misshandlung nicht notwendig so auszulegen ist, dass hierfür bereits eine jede Beeinträchtigung körperlicher Unversehrtheit hinreicht.4 Stattdessen könnte man als konstitutives Merkmal einer Misshandlung das Empfinden von Schmerzen verlangen,5 woran es hier angesichts der Aussage von T gerade fehlt.6
Hält man die Voraussetzung eines Schmerzempfindens für zutreffend, wofür spricht, dass die Erstreckung des Misshandlungsbegriffs auf jegliche Substanzschäden als allzu weitreichend erscheint, und dass es umgekehrt Schmerzzufügungen gibt, die nahezu unsichtbar bleiben,7 so erscheint dies allerdings nur dann überzeugend, wenn man nicht auf das subjektive Schmerzempfinden der konkreten Person, sondern auf das Empfinden einer Maßstabsperson in der Lage des Opfers abstellt.8 Legte man diesen Maßstab zugrunde, so spricht hier die Großflächigkeit der blauen Flecke dafür, dass auch eine Maßstabsperson in der Lage von T diese als schmerzhaft empfinden würde. Demnach wäre auch insoweit eine Misshandlung gegeben.
nen einzigen Treffer mit hinreichender Sicherheit“ klar, wer wen mit was getroffen hat. Würde man hier Rs Faustschläge hinwegdenken, ist demnach unklar, ob die blauen Flecke bei T nicht gleichwohl eingetreten wären. Auch wenn man zusätzlich die von S abgegebenen Faustschläge R über § 25 Abs. 2 StGB zurechnen würde, gelten die möglichen alternativen Erklärungen in gleicher Weise. Daher ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten von R davon auszugehen, dass die blauen Flecke bei T nicht von ihr herrührten.11
II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 22, 23 Abs. 1 StGB gegenüber T
Indem R mehrmals mittels ihrer Fäuste und auch mit der Vase auf T einschlagen wollte, könnte sie sich der versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben. Das Delikt ist mangels Kausalität nicht vollendet; die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. § 224 Abs. 2 StGB.
objektiven Beschaffenheit resultierende Gefährlichkeit heranziehen (nicht für den Aspekt der Gefährlichkeit der R anzulastenden Verwendungsweise, die für § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ebenfalls nötig ist).
Hinweis: Man kann hier ausführliche Erörterungen über die Voraussetzungen der Einwilligung anstellen, naheliegender ist dies später bei der Verletzungshandlung durch T.
gegenseitigen Tätlichkeiten verbunden ist. Dabei muss es nicht unbedingt zu vollendeten gegenseitigen Körperverletzungen gekommen sein, es genügen vielmehr auch solche Handlungen, die auf deren Herbeiführung zielen.28 Derartige Handlungen sind mit den vom Gericht festgestellten allseitig abgegebenen Faustschlägen erfolgt. Man könnte fragen, ob es an einer Schlägerei von drei Personen fehlt, nachdem T möglicherweise in Notwehr handelte. Andererseits wird überwiegend auch eine in Notwehr handelnde Person zu den für die Schlägerei konstituierenden Personen gezählt, zumindest für den Fall, dass sie sich nicht lediglich auf Schutzwehr beschränkt.29 Dies ist überzeugend, zumal sich durch eine aktiv beteiligte Person, selbst wenn diese gerechtfertigt handelt, die Gefährlichkeit des Raufhandels realisiert.
Hier griff T laut Sachverhalt „proaktiv“ in das Geschehen ein, beschränkte sich also nicht lediglich defensiv auf eine zurückhaltende Verteidigung (Schutzwehr). Es kann damit an dieser Stelle offenbleiben, ob T in Notwehr handelte, zumal er nach überzeugender Auslegung selbst in diesem Fall zu den Personen zu zählen wäre, und somit die drei Personen, die eine Schlägerei erfordert, gegeben sind.
Hinweis: Die schwere Folge ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.33 Auf diese muss sich der Vorsatz nicht beziehen, nach h.M. muss die Folge nicht einmal vorhersehbar gewesen sein. Sie kann auch durch eine wegen Notwehr gerechtfertigte Handlung verursacht worden sein.34
Eine prüfungsrelevante Streitfrage ist, ob die Handlung, die die schwere Folge bewirkt, in den Zeitraum fallen muss, zu dem die Person, um deren Strafbarkeit es geht, beteiligt war.36 Nach überwiegender Ansicht spielt dies keine Rolle, es genüge, dass die Schlägerei als Gesamtgeschehen kausal für die Folge ist.37 Die Gegenansicht folgert aus dem Schuldgrundsatz, dass die Beteiligung zumindest potentiell zum Eintritt der Folge beigetragen hat – dies ist also jedenfalls dann denklogisch ausgeschlossen, wenn die Folge bereits vor der Beteiligung eingetreten ist.38
dene Gefahr der Körperverletzung einwilligt hatte. Zu beachten ist allerdings, dass der Tatbestand des § 231 StGB einer Einwilligung nicht zugänglich ist.42 § 231 StGB kriminalisiert nämlich die Gefährlichkeit von Schlägereien generell, schützt etwa auch Außenstehende, mithin die Allgemeinheit.43 Für die Unanwendbarkeit der Einwilligung spricht zudem, dass die Norm des § 231 StGB der Norm des § 228 StGB in der Reihenfolge der Paragraphen nachfolgt.44
5. Schuld
Gründe, die bei R die Schuld entfallen lassen, sind nicht ersichtlich.
6. Ergebnis
R hat sich gem. § 231 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
V. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 22, 26 StGB
Indem R durch seine Aussage S zur Körperverletzung gegen T anstachelte, könnte sie sich der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben. Haupttat wäre insofern die gefährliche Körperverletzung durch S, der – genau wie R – eine versuchte gefährliche Körperverletzung gegenüber T beging. Dadurch, dass R den S animierte, hat sie dessen Entschluss zur Tat erst hervorgerufen, ihn mithin angestiftet.
Damit hat R zugleich die Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung begangen. Im Verhältnis zur eigenen täterschaftlichen Begehung tritt die jedoch aufgrund materieller Subsidiarität zurück. Gleiches gilt für die ebenfalls verwirklichte Anstiftung zu § 231 Abs. 1 StGB.
II. § 231 Abs. 1 StGB
Durch das Mitwirken an der Auseinandersetzung könnte sich S gem. § 231 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
S verübte zusammen mit R einen Angriff, auch handelte es sich bei der Auseinandersetzung um eine Schlägerei (siehe oben A. IV. 1.), an der sich S beteiligte. S handelte diesbezüglich mit Vorsatz.
2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Die schwere Folge, die § 231 Abs. 1 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit erfordert, ist mit dem Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten. Problematisch erscheint hier, dass die Folge durch Fremdeinwirkung bei S selbst eintrat.47 Nach herrschender Ansicht steht dies der Strafbarkeit jedoch nicht entgegen, zumal § 231 StGB die abstrakte Gefährlichkeit einer gewaltsamen Auseinandersetzung sanktioniere.48 Die Tatsache, dass S selbst durch die Folgen der Tat beeinträchtigt ist, könne gegebenenfalls auf Strafzumessungsebene Berücksichtigung finden, vgl. etwa § 60 S. 1 StGB.49
Die Gegenansicht argumentiert, dass § 231 StGB eben nur zu einer erleichterten und abgeschwächten Zurechnung aufgrund der Teilnahme an einer Gesamtgefahr führe, nicht jedoch Beteiligungsverhalten und Folge völlig entkopple.50 Der herrschenden Vorstellung, die den Erfolgseintritt bei irgendeiner Person genügen lässt, indem sie die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit betont, könne entgegengehalten werden, dass sich die Verletzung von Allgemeininteressen an der konkreten Verletzungsfolge festmachen lassen müssen, und insofern die schädigende und die geschädigte Person auseinanderfallen muss.51 Dies ist überzeugend. Denn ansonsten käme es zu einer „Strafbarkeitsbegründung durch Selbstverletzung“, was allgemeinen Zurechnungsregeln zuwiderläuft.52 Die Strafbarkeit nach § 231 StGB scheidet für S daher aus.
3. Ergebnis
S hat sich nicht gem. § 231 StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit von T
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB gegenüber R und S
Indem sich T auf die gewaltsame Auseinandersetzung einließ, könnte er sich der versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben. Wie bei R und S kann objektiv die Kausalität seines Verhaltens für den Körperverletzungserfolg nicht angenommen werden, sodass eine Vollendung ausscheidet. Der Versuch ist strafbar, siehe oben.
Dies könnte man insbesondere deswegen in Betracht ziehen, weil R und S die Schlägerei selbst initiiert hatten, zudem deswegen, weil sie die blauen Flecke nach eigener Auskunft nicht gespürt hatten. Die Frage nach dem Einwilligungsausschluss nach § 228 StGB kann hier jedoch dahinstehen, zumal es für eine Einwilligung bereits an der vorausgesetzten zustimmenden Erklärung mangelt. Zwar muss die Erklärung keiner besonderen Form genügen, kann also auch konkludent erfolgen. Allerdings darf nicht ohne Weiteres aus der allgemeinen Gefährlichkeit des eigenen Verhaltes auf die konkludente Einwilligung geschlossen werden.67 Zwei Aspekte sprechen hier im Fall gegen die Interpretation des Sachverhalts, dass R und S mit dem Angriff auf T konkludent in dessen Körperverletzungshandlungen einwilligten: Zum einen lässt sich als Indiz anführen, dass R zu S meinte, man solle T „eine Tracht Prügel verpassen“, also nicht dazu animierte, „sich mit T zu prügeln“. Zum anderen waren R und S laut Sachverhalt von der Gegenwehr erstaunt, hatten also vor der ersten Handlung des T nicht mit dessen Gegenwehr gerechnet. Das spätere Bekunden, die Verletzungen hätten sie nicht gestört, kommt für die Einwilligungserklärung zu spät. Eine Einwilligung scheidet daher mangels einer vor der Tat erklärten Zustimmung aus.68
Hinweis: Die Prüfung und Bejahung der Notwehr kann hier noch kürzer ausfallen, da das Gericht laut Sachverhalt der Überzeugung ist, dass T „lediglich dasjenige getan habe, was man in einer derartigen Situation zum Eigenschutz für nötig erachten würde“.
wehrbefugnis gedeckt sind.78 Nimmt die Person hingegen in einer späteren Phase der Schlägerei weiterhin teil, obwohl sie sich dort hätte heraushalten können, ist dies von der rechtfertigenden Wirkung nicht mehr gedeckt.79 Hier wurde T unverschuldet in die Schlägerei hineingezogen. Laut Sachverhalt genehmigten sich die Streitenden keine Pause, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von R und S verübte Angriff zwischenzeitlich einmal beendet war und sich T nichtdestotrotz in einer daran anschließenden Phase an der Schlägerei beteiligte. Dafür spricht auch, dass es sich um eine kurze („dauerte nicht allzu lange“; „bald einsetzende Erschöpfung“) und dichte („zu einem Knäul verknoteten Kontrahenten“) Auseinandersetzung handelte. Somit agierte T in durchgehender Notwehrlage. Er ist insofern nicht vorwerfbar in der Schlägerei verblieben.80
Zur Vertiefung
Abraham, ZJS 2025, S. 1920.