Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 26 — Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

§ 814 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 814 BGB

Condictio indebitiKondiktionssperre nach § 814 BGB

Streitstände

Ist die Verweisung in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?

Klausuren, in denen § 814 BGB drankommt

Examensübungsklausur: Die blockierte Stadt und der fehlerhafte Chatbot · StaatsexamenZwischenprüfungsklausur: „Ein Haus im Grünen · GrundstudiumFortgeschrittenenhausarbeit: „Kaufrausch mit Katerstimmung · SchwerpunktFleisch oder Nicht-Fleisch – Das ist hier die Frage! · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 814 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 20.03.2025 – IX ZR 141/231. Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreib…BGH, Urteil v. 22.07.2021 – IX ZR 26/20Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfr…BGH, Urteil v. 01.10.2020 – IX ZR 247/191. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch kon…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB