Öffentliches Recht · Definition
Vorrang der Verfassung
Art. 20 Abs. 3 GG
Der Grundsatz, dass das Grundgesetz die oberste Rechtsquelle ist und alle staatlichen Akte sowie einfache Gesetze an die Verfassung gebunden sind.
Öffentliches Recht · Definition
Der Grundsatz, dass das Grundgesetz die oberste Rechtsquelle ist und alle staatlichen Akte sowie einfache Gesetze an die Verfassung gebunden sind.