Öffentliches Recht · Definition
Normpyramide
Art. 20 Abs. 3 GG
Hierarchische Ordnung der Rechtsnormen, bei der die rangniedere Norm nicht gegen die ranghöhere Norm verstoßen darf.
Öffentliches Recht · Definition
Hierarchische Ordnung der Rechtsnormen, bei der die rangniedere Norm nicht gegen die ranghöhere Norm verstoßen darf.