Öffentliches Recht · Definition

Volkssouveränität

Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG

Prinzip, nach dem das Volk alleiniger Träger der Staatsgewalt ist und sich jede staatliche Herrschaft auf das Volk zurückführen lassen muss.

Klausurformel – so schreibst du es

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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