Zivilrecht · Definition

Verkehrssicherungspflicht

§ 823 Abs. 1 BGB

Rechtspflicht zum Handeln, deren Verletzung einer Untätigkeit durch positives Tun gleichsteht. Der Anspruchsgegner muss verkehrssicherungspflichtig sein, die Pflicht muss gegenüber dem Geschädigten bestehen und sie muss verletzt worden sein. Bei mittelbarer Erfolgsherbeiführung oder Unterlassen muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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