Zivilrecht · Definition
Lehre vom Handlungsunrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Bei Erfolgsherbeiführung durch Unterlassen, mittelbarer Erfolgsherbeiführung sowie bei der Verletzung von Rahmenrechten (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden; sie wird aus der Verletzung einer Pflicht hergeleitet.