Zivilrecht · Definition

Lehre vom Handlungsunrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Bei Erfolgsherbeiführung durch Unterlassen, mittelbarer Erfolgsherbeiführung sowie bei der Verletzung von Rahmenrechten (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden; sie wird aus der Verletzung einer Pflicht hergeleitet.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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