Zivilrecht · Definition

Lehre vom Erfolgsunrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Die Rechtswidrigkeit ist in der Regel durch die Erfüllung des deliktischen Tatbestands indiziert; es sind nur noch Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Die Lehre gilt bei unmittelbarer Erfolgsherbeiführung durch positives Tun und bei der Verletzung absoluter Rechte.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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