Zivilrecht · Definition
Lehre vom Erfolgsunrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Die Rechtswidrigkeit ist in der Regel durch die Erfüllung des deliktischen Tatbestands indiziert; es sind nur noch Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Die Lehre gilt bei unmittelbarer Erfolgsherbeiführung durch positives Tun und bei der Verletzung absoluter Rechte.