Öffentliches Recht · Definition
Geeignetheit
Art. 20 Abs. 3 GG
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der angestrebte legitime Zweck zumindest gefördert werden kann.
Öffentliches Recht · Definition
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der angestrebte legitime Zweck zumindest gefördert werden kann.