Öffentliches Recht · Definition

Geeignetheit

Art. 20 Abs. 3 GG

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der angestrebte legitime Zweck zumindest gefördert werden kann.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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