Öffentliches Recht · Definition
Erforderlichkeit
Art. 20 Abs. 3 GG
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung steht.
Öffentliches Recht · Definition
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung steht.