Öffentliches Recht · Definition
Angemessenheit
Art. 20 Abs. 3 GG
Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Zwecks steht (Abwägung).
Klausurformel – so schreibst du es
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.