Öffentliches Recht · Definition

Angemessenheit

Art. 20 Abs. 3 GG

Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Zwecks steht (Abwägung).

Klausurformel – so schreibst du es

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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