Öffentliches Recht · Definition
Verhältnismäßigkeit
Art. 20 Abs. 3 GG
Grundsatz, wonach staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen müssen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, wonach staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen müssen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.