Öffentliches Recht · Definition
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Art. 20 Abs. 3 GG
Grundsatz, dass staatliche Maßnahmen zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, dass staatliche Maßnahmen zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.