Öffentliches Recht · Definition

Ununterbrochene Legitimationskette

Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG

Erfordernis, dass sich jede staatliche Entscheidung und jedes Handeln von Amtsträgern in einer lückenlosen Kette von Übertragungsakten auf den Volkswillen zurückführen lässt.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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