Öffentliches Recht · Definition
Unechte Rückwirkung
Art. 20 Abs. 3 GG
Vorgang, bei dem ein Gesetz auf Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt, die in der Vergangenheit begonnen haben, aber zum Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgeschlossen waren (tatbestandliche Rückanknüpfung).