Öffentliches Recht · Definition

Unechte Rückwirkung

Art. 20 Abs. 3 GG

Vorgang, bei dem ein Gesetz auf Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt, die in der Vergangenheit begonnen haben, aber zum Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgeschlossen waren (tatbestandliche Rückanknüpfung).

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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