Öffentliches Recht · Definition
Lehre vom Totalvorbehalt
Art. 20 Abs. 3 GG
Die heute abgelehnte Auffassung, wonach jegliches staatliches Handeln (auch Leistungen) einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Öffentliches Recht · Definition
Die heute abgelehnte Auffassung, wonach jegliches staatliches Handeln (auch Leistungen) einer gesetzlichen Grundlage bedarf.