Öffentliches Recht · Definition
Staatsqualität der Länder
Art. 20 Abs. 1 GG
Voraussetzung des Bundesstaates, wonach die Länder eigene originäre Staatsgewalt, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet besitzen.
Öffentliches Recht · Definition
Voraussetzung des Bundesstaates, wonach die Länder eigene originäre Staatsgewalt, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet besitzen.