Öffentliches Recht · Definition

Staatsqualität der Länder

Art. 20 Abs. 1 GG

Voraussetzung des Bundesstaates, wonach die Länder eigene originäre Staatsgewalt, ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet besitzen.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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