Zivilrecht · Definition

Schutzgesetz

§ 823 Abs. 2 BGB

Ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern (zumindest auch) den Schutz von Individualinteressen eines bestimmten Personenkreises bezweckt. Maßgeblich ist der durch Auslegung zu ermittelnde Schutzzweck der Norm.

Klausurformel – so schreibst du es

X ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn es zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung bestimmter Rechtsgüter zu schützen.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Persönlicher und sachlicher Schutzzweck des SchutzgesetzesWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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