Zivilrecht · Definition
Schutzgesetz
§ 823 Abs. 2 BGB
Ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern (zumindest auch) den Schutz von Individualinteressen eines bestimmten Personenkreises bezweckt. Maßgeblich ist der durch Auslegung zu ermittelnde Schutzzweck der Norm.
Klausurformel – so schreibst du es
X ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn es zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung bestimmter Rechtsgüter zu schützen.