Zivilrecht · Definition

Persönlicher und sachlicher Schutzzweck des Schutzgesetzes

§ 823 Abs. 2 BGB

Bei § 823 Abs. 2 BGB ist im Rahmen des Schutzzwecks zu prüfen, ob der Verletzte zum persönlich geschützten Personenkreis gehört (persönlicher Schutzzweck) und ob der eingetretene Schaden der Art nach von dem Schutzgesetz erfasst wird (sachlicher Schutzzweck).

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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