Öffentliches Recht · Definition

Repräsentative Demokratie

Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG

Regierungsform, in der das Volk die Staatsgewalt im Regelfall nicht direkt, sondern durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung ausübt.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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