Öffentliches Recht · Definition
Nachbesserungspflicht
Art. 20 Abs. 3 GG
Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Regelung zu korrigieren, wenn sich die ursprüngliche Prognose als unrichtig oder verfassungswidrig erweist.
Öffentliches Recht · Definition
Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Regelung zu korrigieren, wenn sich die ursprüngliche Prognose als unrichtig oder verfassungswidrig erweist.